Rz. 7

Die Einspruchsbefugnis der Personenvereinigung bzw. der Feststellungsbeteiligten nach § 352 AO ist Sachentscheidungsvoraussetzung des Verfahrens.[1]

 

Rz. 7a

Neben der Einspruchsbefugnis nach § 352 AO muss dem einspruchsbefugten Feststellungsbeteiligten bzw. der einspruchsbefugten Personenvereinigung die allgemeine Einspruchsbefugnis nach § 350 AO zustehen, d. h., es muss eine Beschwer geltend gemacht werden können.[2] Diese folgt hier aus der Inanspruchnahme als Feststellungsbeteiligter bzw. der Ablehnung der Feststellungsbeteiligung bei negativen Feststellungsbescheiden, und zwar unabhängig von der weiteren steuerlichen Auswirkung.[3] Sie kann sich aber auch aus der steuerrechtlich unzutreffenden Qualifizierung der Einkünfte ergeben.[4]

[2] § 350 AO Rz. 5.
[3] Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 21. Aufl. 2015, § 352 AO Rz. 2.

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