Rz. 52

§ 357 Abs. 2 AO bestimmt die Behörde, bei der der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt einzulegen ist (Einlegungsbehörde). Die Einlegungsbehörde ist nicht immer auch diejenige, die letztlich nach § 367 Abs. 1 AO über den Einspruch entscheidet (Entscheidungsbehörde). So wechselt nach § 367 Abs. 1 S. 2 AO im Falle eines Zuständigkeitswechsels nach Erlass des Verwaltungsakts bzw. nach Antragstellung zwar die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Einspruch, die Einlegungsbehörde bleibt jedoch unverändert.

 

Rz. 53

Regelmäßige Einlegungsbehörde ist nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO immer die Finanzbehörde, die den anzufechtenden Verwaltungsakt erlassen hat oder bei der der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Für bestimmte Fälle sehen die S. 2 und 3 neben dieser zusätzliche Einlegungsbehörden vor, bei denen der Einspruch ebenfalls fristwahrend eingelegt werden kann.

 

Rz. 54

Nur mit der Einlegung des Einspruchs bei der Einlegungsbehörde kann die Einspruchsfrist nach § 355 AO gewahrt und der Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts verhindert werden. Eingaben bei anderen Behörden haben dagegen – unabhängig von ihrem Inhalt – grds. keine fristwahrende Wirkung. Es gilt dann die Regelung des § 357 Abs. 2 S. 4 AO, wonach der Einspruch nur dann fristgemäß ist, wenn er an die Einlegungsbehörde weitergeleitet wird und dort innerhalb der Einspruchsfrist zugeht.

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