Rz. 58

Der durch die Einspruchsentscheidung bestätigte oder geänderte Regelungsinhalt des angefochtenen Steuerbescheids kann nach § 172 Abs. 1 S. 3 AO grundsätzlich dann aufgehoben oder geändert werden, wenn der Einspruchsführer vor Ablauf der einmonatigen Klagefrist einen entsprechenden Änderungsantrag gestellt hat.

Im Übrigen kann eine Änderung der in der Einspruchsentscheidung getroffenen Regelung vor Eintritt der Bestandskraft im Weg der finanzgerichtlichen Klage erreicht werden. Die Ersetzung einer irrtümlich den Einspruch als unzulässig verwerfenden Einspruchsentscheidung im Klageverfahren durch eine den Einspruch als unbegründet zurückweisende Einspruchsentscheidung ist zulässig.[1]

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