Rz. 41a

Begrenzt wird die Verjährungsfrist durch die sog. absolute Verjährung. Demnach ist die Verfolgung grds. spätestens verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist[1], abweichend dazu in Fällen des § 370 Abs. 3 AO, wenn das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.[2] Die Dauer der absoluten Verjährung beträgt also bei einem Regelfall der Steuerhinterziehung 10 Jahre[3], bei einem Fall des § 370 Abs. 3 AO i. V. m. 376 Abs. 3 AO 37,5 Jahre. Gem. § 78b Abs. 3 S. 3 AO bleibt hierbei die Regelung des Ruhens gem. § 78b StGB unberührt, d. h. die Dauer der Verjährung verlängert sich damit auch im Fall der Unterbrechung um den Zeitraum des Ruhens.[4]

Der Gesetzgeber wollte hierdurch sicherstellen, dass für komplexe Steuerstrafverfahren mehr Zeit zur Verfügung steht. Anlass für die Gesetzesänderung war die sehr aufwendige und schwierige Aufarbeitung der Cum-Ex-Geschäfte.[5]

[4] Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 78c StGB Rz. 2a; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 376 Rz. 90; weiter Rz. 42f.
[5] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 376 Rz. 93.

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