Rz. 53

Das Strafverfolgungsverbot für die einzelne Tat (Rz. 15) tritt endgültig ein, sobald die Auflagen erfüllt sind. Diese müssen beide erfüllt werden, und zwar vollen Umfangs.[1] Eine Teilleistung für die einzelne Tat löst das Verfolgungsverbot nicht aus, führt regelmäßig aber unter dem Gesichtspunkt der Schadenswiedergutmachung zu einer Strafmilderung.[2] Wirkt der Tatbeteiligte im Besteuerungsverfahren mit und zahlt die hinterzogene Steuer und die Zinsen zeitnah nach, sodass (allein) der Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO nicht oder verspätet gezahlt wird, so kann dies in geeigneten Fällen dazu führen, dass die Schuld des Beteiligten als gering anzusehen ist und es zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt.[3]

 

Rz. 54

Der fristgerechte Eingang der Leistung auf den in der Leistungsaufforderung (Rz. 56ff.) genannten Konten ist eine objektive Tatbestandsvoraussetzung für das Strafverfolgungsverbot. Das Unvermögen zur Zahlung geht voll zulasten des "Selbstanzeigenden", auch wenn ihn hieran kein Verschulden trifft.[4]

Ein Fristversäumnis, gleichgültig ob vom Tatbeteiligten verschuldet oder nicht, z. B. ein vom Bankinstitut versehentlich verzögert bearbeiteter Überweisungsauftrag, geht stets zulasten des "Selbstanzeigenden". Die Nichteinhaltung der Frist bewirkt, dass das Strafverfolgungsverbot nicht eingreift. Eine Heilung etwa durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Eine unverschuldete kurzfristige Fristversäumnis kann nur im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Tatbeteiligten berücksichtigt werden.

 

Rz. 55

Die Erfüllung der Auflagen muss nicht durch den Tatbeteiligten persönlich erfolgen, sondern es können auch Dritte die Leistung bewirken.[5] Eine Nachentrichtung durch einen Dritten stellt weder eine Begünstigung[6] noch eine Strafvereitelung[7] dar.

[1] Webel, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 371 AO Rz. 177 für die Nachentrichtungsauflage; AG Stuttgart v. 10.7.2013, 23 Cs 147 Js 95252/12, wistra 2013, 488. für die Geldleistungsauflage.
[3] AG Stuttgart v. 10.7.2013, 23 Cs 147 Js 95252/12, wistra 2013, 488.
[4] Webel, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 371 AO Rz. 178; Meyer-Goßner, StPO, 64. Aufl. 2021, § 153a StPO Rz. 25.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge