Rz. 24

Die Finanzbehörde kann mit dem Strafbefehl die Verhängung einer Freiheitsstrafe beantragen, sofern diese nicht mehr als ein Jahr beträgt und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.[1] Hat er im Laufe des Ermittlungsverfahrens auf einen Verteidiger verzichtet, so stellt dies für die Finanzbehörde keinen Hinderungsgrund für einen Strafbefehlsantrag dar. Allerdings muss das Gericht in diesem Fall vor Erlass des Strafbefehls einen Verteidiger für den Angeschuldigten bestellen.[2] Da die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, bereitet die Finanzbehörde einen entsprechenden Bewährungsbeschluss vor, an den das Gericht allerdings nicht gebunden ist.[3] Der Bewährungsbeschluss kann Auflagen[4] und Weisungen[5] enthalten. In der Praxis wird oftmals die Auflage erteilt, den (Steuer-)Schaden durch Zahlung monatlicher Raten wieder gutzumachen.[6] Beantragt die Finanzbehörde für eine Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten, so muss das Gericht, will es diesem Antrag folgen, gem. § 47 StGB besonders begründen, warum eine kurze Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist.

Neben der Freiheitsstrafe kann zusätzlich eine Geldstrafe verhängt werden. Dies ist an enge Voraussetzungen gebunden und darf nicht in erster Linie den Zweck verfolgen, über eine an sich gebotene Freiheitsstrafe durch die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe hinauszugehen. Vielmehr kommt es darauf an, dass es die Gesamtschuld des Täters gebietet, neben die Freiheitsstrafe zusätzlich eine Geldstrafe zu verhängen.[7] Insbesondere bei Delikten mit Vermögenscharakter, wie bei der Steuerverkürzung, ist dies regelmäßig vertretbar.

[3] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 407 StPO, Rz. 22.
[6] Diese Auflage ergeht im Strafverfahren und ist kein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO, die Finanzbehörde darf weiterhin nach der AO vollstrecken; zudem hindert die Erfüllung der Bewährungsauflage nicht das Anfechtungsrecht der InsO im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Angeklagten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge