Rz. 1
Die Verfolgung von Straftaten obliegt nach §§ 152 Abs. 2, 160 StPO grundsätzlich der Staatsanwaltschaft. Die praktische Durchführung kann sie entweder selbst vornehmen oder sich dafür ihrer Ermittlungspersonen[1], regelmäßig Bediensteten der Polizeibehörden[2] bedienen. Dieses Ermittlungsmonopol der Staatsanwaltschaft erfährt im Bereich der Steuerstraftaten[3] dahingehend eine Ergänzung, dass die staatsanwaltschaftliche Ermittlungskompetenz nach § 386 Abs. 1 AO i. d. R. bei der Finanzbehörde liegt.[4] Die Staatsanwaltschaft bleibt allerdings weiterhin Herrin des Verfahrens und ist berechtigt, das Verfahren jederzeit an sich zu ziehen und in eigener Zuständigkeit zu führen.[5] Daneben gibt die Finanzbehörde das Verfahren in den in § 386 AO Abs. 3 und 4 AO[6] genannten Fällen an die Staatsanwaltschaft ab. § 402 AO regelt – neben § 403 AO – die allgemeinen Rechte und Pflichten der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft, in denen abweichend von der Grundregel des § 386 Abs. 1, 2 AO nicht die Finanzbehörde das Strafverfahren in eigener Zuständigkeit führt. Danach stehen der sonst zuständigen Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten des Polizeivollzugsdienstes nach der StPO sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO zu. So wie bei der Steuerfahndung und den Behörden des Zollfahndungsdienstes[7] bedeutet dies, dass die Bediensteten der sonst zuständigen Finanzbehörde damit weitgehend die Rechte und Pflichten der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft haben.[8] Bei der sonst zuständigen Finanzbehörde handelt es sich um die für die Verfolgung von Steuerstraftaten zuständige Verwaltungseinheit, während die in Abs. 2 erwähnte Finanzbehörde auf die für die Steuerfestsetzung zuständige Stelle abstellt.
Rz. 2
Gibt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 386 Abs. 4 S. 3 AO im Einvernehmen mit der Finanzbehörde an diese zurück, so erlangt diese wieder ihre Stellung als "Steuerstaatsanwaltschaft"[9] mit den Rechten und Pflichten nach §§ 399ff. AO. §§ 402, 403 AO sind dann nicht mehr anwendbar.
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