Rz. 10
Erstattungsfähig sind nach § 464 Abs. 2 StPO die notwendigen Auslagen. § 464a Abs. 2 StPO nennt typisierte Auslagen, die im Gesetz nicht abschließend aufgelistet sind, so dass weitere Auslagen denkbar sind.[1] Hierzu gehören nach:
- § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften für die Entschädigung von Zeugen.[2]
- § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 91 Abs. 2 ZPO stets die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmen.
- § 464 Abs. 2 StPO je nach Umständen des Einzelfalls Kosten für Sachverständigengutachten oder für weitere Ermittlungen zum Sachverhalt, sofern die Staatsanwaltschaft diese trotz objektiver Erforderlichkeit unterlassen hat.[3]
Rz. 11
- § 408 AO auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. § 45 StBGebV erklärt für die Vergütung der im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren auftretenden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten die Vorschriften des RVG für entsprechend anwendbar.
- § 408 S. 2 AO für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer Gebühren und Auslagen bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die sich nach dem RVG bestimmen.
- § 408 S. 2 AO auch die Kosten für einen Hochschullehrer, sofern die zulässigen Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem RVG nicht überschritten werden.[4]
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