Rz. 36

Das Vorlageersuchen der Finanzbehörde ist ein Verwaltungsakt. Gegen diesen kann der Adressat Einspruch[1] und nach erfolglosem Vorverfahren ggf. Anfechtungsklage[2] erheben. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[3] erwirkt werden. Der das Vorlageersuchen Anfechtende kann z. B. geltend machen, dass die angeforderte Urkunde für die Besteuerung irrelevant oder zum Beweis steuererheblicher Tatsachen ungeeignet ist. Außerdem kann er vorbringen, dass seine Inanspruchnahme mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit bzw. Zumutbarkeit (vgl. Rz. 16ff.) nicht zu vereinbaren ist.

 

Rz. 37

Wird durch das Ersuchen ein Dritter zur Urkundenvorlage aufgefordert, so können sowohl der Dritte als unmittelbarer Adressat der Maßnahme als auch der Beteiligte Rechtsmittel einlegen.[4] § 97 Abs. 1 S. 3 AO i. V. m. § 93 Abs. 1 S. 3 AO hat drittschützenden Charakter.[5]

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