Rz. 28
Das Unterlassen der Buchung oder die unrichtige Buchung der buchungs- oder aufzeichnungspflichtigen Tatbestände birgt schon abstrakt die Gefahr der Steuerverkürzung, sodass das vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten als Steuergefährdung nach § 379 AO geahndet werden kann.[1] Diese Vorschrift findet aber nur dann eine Anwendung, wenn im Einzelfall keine Steuerverkürzung[2] eingetreten und demzufolge die Tat nicht schon als versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung[3] oder als leichtfertige Steuerverkürzung[4] geahndet worden ist.[5] Die Verletzung besonderer Aufzeichnungsvorschriften der Verbrauchsteuergesetze kann zudem als Ordnungswidrigkeit nach § 381 AO geahndet werden.[6]
Rz. 29
Die Verletzung der handelsrechtlichen Buchführungspflichten kann darüber hinaus als Insolvenzdelikt nach § 283b StGB bzw. im Insolvenzfall nach §§ 283, 283a StGB bestraft werden. § 283b StGB gilt allerdings nicht, wenn Bücher freiwillig geführt werden.[7]
Rz. 30
Werden im Rahmen der Buchführung oder Aufzeichnungen falsche Belege erstellt oder gefälschte Belege verwendet, so erfüllt dies den Straftatbestand der Urkundenfälschung.[8] Die Vernichtung, Beschädigung oder das Vorenthalten der Buchführungsunterlagen[9] kann als Urkundenunterdrückung[10] strafbar sein.
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