Rz. 2
Den FG dürfen grundsätzlich keine Verwaltungsgeschäfte übertragen werden. Hierunter fallen alle Aufgaben, die üblicherweise von Verwaltungsbehörden wahrgenommen werden.[1]
Rz. 3
Das FG ist daher nicht befugt, den durch eine Verpflichtungsklage begehrten Verwaltungsakt selbst zu erlassen oder sein eigenes Ermessen an die Stelle des fehlerhaft ausgeübten Ermessens der Finanzbehörde zu setzen.[2] Vielmehr verpflichtet es die Finanzbehörde nach §§ 101, 102 FGO hierzu.
Rz. 4
Ein behördliches Handeln des FG durch Verwaltungsakt außerhalb der erlaubten Gerichtsverwaltung ist nichtig.[3]
Rz. 5–9 einstweilen frei
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