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Die Einschränkung des Rechtsschutzes durch § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO gilt nicht nur für das Klageverfahren in der Hauptsache[1], sondern auch im Antragsverfahren auf vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung und einstweilige Anordnung[2].

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