Rz. 6
Gegenstand der Verfahren (§ 65 FGO Rz. 18), in denen § 48 FGO anzuwenden ist (Rz. 5), müssen einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheide sein (Rz. 2a). § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO gilt für alle einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheide, unabhängig vom Gegenstand der Feststellung[1], also auch für "negative" Feststellungsbescheide, in denen eine Feststellung abgelehnt wird.
Entsprechendes gilt für die Feststellung von Unterbeteiligungen nach § 179 Abs. 2 S. 3 AO.
Rz. 6a
Die Regelung ist für andere Steuerbescheide oder sonstige Verwaltungsakte gegen eine Personenvereinigung in einem Steuerrechtsgebiet, in dem diese ohnehin schon Steuerrechts- und Beteiligungsfähigkeit besitzt (§ 57 FGO Rz. 28), sie also selbst als Steuerrechtssubjekt i. S. v. § 33 AO und als Pflichtenträger in Anspruch genommen wird, nicht entsprechend anwendbar[2]. Die Gesellschafter, Gemeinschafter oder sonst Mitberechtigte sind an dem Klageverfahren der Personenvereinigung gegen diese Verwaltungsakte nicht beteiligt[3]. Dies gilt nach st. Rspr. auch nach einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses[4].
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