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Weitere Angaben zu Form und Inhalt des einzulegenden Rechtsbehelfs sind nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 FGO grundsätzlich nicht erforderlich. Jedenfalls ausreichend ist es, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs oder die Erhebung einer Klage den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO bzw. § 64 Abs. 1 FGO zutreffend wiedergibt.[1] Auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung oder Klageerhebung in elektronischer Form braucht daher nicht ausdrücklich hingewiesen werden.[2] Auch eine Belehrung über die Besonderheiten der Einlegung eines Rechtsbehelfs durch einen Bevollmächtigten ist nicht erforderlich.[3]

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