Rz. 6b
Die Beiladung setzt im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beiladungsbeschlusses (Rz. 47) die Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens (§ 66 FGO Rz. 1) voraus. Sie kann demgemäß erst nach der Klageerhebung bzw. Antragstellung (Rz. 2) erfolgen.
Die "einfache Beiladung" (Rz. 11) kann zudem nur bis zum Abschluss des erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Verfahrens (Rz. 2) erfolgen. Der Abschluss i. d. S. liegt vor
- nach Rücknahme der Klage[1];
- nach Erledigung der Hauptsache[2],
- mit Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils[3], selbst wenn der Antrag auf Beiladung (Rz. 41) vorher gestellt worden ist[4],
- mit Einlegung der Revision (Rz. 2, 40).
Rz. 6c
Der Erlass des erstinstanzlichen Urteils hindert demgemäß das FG nicht, die Beiladung nachträglich vorzunehmen[5]. Der Beigeladene hat noch die Möglichkeit, selbstständig Revision einzulegen, die bei der "notwendigen" Beiladung die Aufhebung des Urteils, die noch vom BFH erfolgen kann (Rz. 2), und die Zurückverweisung der Sache an das FG zur Folge haben kann (Rz. 39).
Rz. 6d
Die Zulässigkeit der Klage ist nicht Voraussetzung der Beiladung (Rz. 33). Da aber bei einer Abweisung der Klage die Bindungswirkung des Urteils nicht eintreten kann (Rz. 35), ist die Beiladung im Fall einer offensichtlich unzulässigen Klage nicht erforderlich[6].
Rz. 6e
Ebenso unerheblich sind die Erfolgsaussichten der Klage[7].
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