Rz. 19

Für die Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde ist es unerheblich, wenn sie nach Klageerhebung die örtliche Zuständigkeit und damit die Verwaltungskompetenz (Rz. 3) durch Vorgänge im Bereich des Klägers verliert, z. B. durch einen Wohnsitzwechsel. Dies gilt auch, wenn die neu zuständige Finanzbehörde in einem anderen Bundesland liegt[1]. Bei der Steuerfestsetzung gibt es keine an den Ländergrenzen endende verbandsmäßige Zuständigkeit[2].

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