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Aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist mit Wirkung zum 11.5.2019 die auf die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Jahr 2012 begrenzte Vorschrift wegen Zeitablaufs aufgehoben worden.
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