1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der[2] [Bis 31.12.2020: eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), die] Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
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verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder |
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
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