(1) Für die Anwendung des § 331 Absatz 2 und des § 333 Absatz 2 sowie der §§ 332 und 334, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335[1] [Bis 27.06.2019: der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335], auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
1. |
einem Richter: ein Mitglied eines ausländischen und eines internationalen Gerichts; |
(2) Für die Anwendung des § 331 Absatz 1 und 3 sowie des § 333 Absatz 1 und 3[2] [Bis 27.06.2019: der §§ 331 und 333] auf eine Tat, die sich auf [Bis 27.06.2019: eine künftige richterliche Handlung oder ] [3]eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
1. |
einem Richter: ein Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofes; |
2. |
einem sonstigen Amtsträger: ein Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes. |
(3) Für die Anwendung des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
1. |
einem Soldaten der Bundeswehr: ein Soldat der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im Inland aufhalten; |
2. |
einem sonstigen Amtsträger: ein Bediensteter dieser Truppen; |
3. |
einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten: eine Person, die bei den Truppen beschäftigt oder für sie tätig und auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden ist. |
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