Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienleistungsausgleich
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Kindergeldbewilligung ab Juni 1997 aufgrund anzurechnender Einkünfte der im Mai 1997 das 18. Lebensjahr vollendenden Tochter des Klägers.
Die Beigeladene und Ehefrau des Klägers beantragte am 28.12.1995 für die gemeinsame Tochter XY Kindergeld, das ihr in der Folgezeit auch ausgezahlt wurde. In dem Kindergeldantrag erklärte sich der Kläger mit der Auszahlung des Kindergeldes an die Beigeladene einverstanden (Bl. 22 der Kindergeldakte des Beklagten). Die Tochter des Klägers vollendete am 13.05.1997 das 18. Lebensjahr. Sie befindet sich seit dem 03.08.1995 in einem Berufsausbildungsverhältnis bei der Stadtverwaltung. Vom 01.08.1996 bis zum 31.07.1997 erhielt sie eine monatliche Ausbildungsvergütung von monatlich 971,53 DM, im August 1997 1035,98 DM und ab September 1997 eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 1048,16 DM. Darüber hinaus bezog die Tochter im Juli 1997 Urlaubsgeld in Höhe von 500,– DM und im November 1997 Weihnachtsgeld in Höhe von 737,27 DM (Bl. 6 der Gerichtsakte).
Mit dem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 09.04.1997 hob die Beklagte (die Familienkasse) die Bewilligung des Kindergeldes ab Juni 1997 auf (Bl. 5 der Akte). Zur Begründung wies die Familienkasse darauf hin, daß die Tochter XY ab diesem Zeitraum die maßgebliche Einkommensgrenze von 7.000,– DM überschreiten werde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 09.06.1997 Einspruch ein (Bl. 30 der KG-Akte der Beklagten), nachdem er durch Kürzung seines Arbeitslosengeldes von der Aufhebung der Kindergeldbewilligung erfuhr. Mit der an den Kläger gerichteten Einspruchsentscheidung vom 01.07.1997 verwarf die Familienkasse den Einspruch als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, die Einspruchsfrist von einem Monat sei bereits verstrichen (Bl. 7 – 10 der Gerichtsakte).
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, daß trotz Fristversäumung der Beigeladenen das Kindergeld zustehe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Familienkasse beim Arbeitsamt vom 09.04.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.07.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, neben der Verfristung des Einspruchs stehe weder der Beigeladenen noch dem Kläger Kindergeld ab Juni 1997 zu, da die Tochter die Einkommensgrenzen überschritten habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist klagebefugt. Zwar war Adressatin des Aufhebungsbescheides vom 09.04.1997 nicht der Kläger, sondern die Beigeladene. Indessen ist der Kläger klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Auch ein Drittbetroffener, der nicht selbst Adressat einer Maßnahme ist, kann klagebefugt sein, wenn die Rechtsvorschrift, die verletzt sein soll, zumidestens auch dem Schutz der Individualinteressen des Rechtssuchenden dient. So verhält es sich im Streitfall. Der Kläger ist Anspruchsberechtigter im Sinne von § 62 Abs. 1 i. V. m. § 64 des Einkommensteuergesetzes – EStG -und ist mit der Bestimmung der Beigeladenen als Bezugsberechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG) lediglich seiner gesetzlichen Bestimmungspflicht nachgekommen. Darüber hinaus dient das Kindergeld, soweit es nicht für die Freistellung des Existenzminimums des Kindes benötigt wird, der Förderung der gesamten Familie, § 31 Satz 2 EStG. Dementsprechend hat Kindergeld als Familienleistungsausgleich zugleich Bedeutung als Sozialleistung für die Familie. Durch die Ablehnung des Kindergeldes ist dementsprechend auch der Kläger in seinen Rechten verletzt. Hinzu kommt, daß der Kläger infolge der Nichtanerkennung seiner Tochter als Kind im Sinne der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 EStG eine Kürzung seines Arbeitslosengeldes hinnehmen mußte. Daraus folgt das Recht des Klägers als Drittbetroffener, gegen die Aufhebungsentscheidung vorgehen zu können.
2. Die Klage ist unbegründet.
Die Aufhebung der Kindergeldbewilligung ab Juni 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ab Juni 1997 steht weder dem Kläger noch der Beigeladenen ein Kindergeldanspruch zu.
Nach § 62 Abs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Anspruch auf Kindergeld für Kinder i. S. des § 32 Abs. 1 EStG. Danach wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG). Dies gilt nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aber nur dann, wenn das Kind Einkünfte von nicht mehr als 12.000,– DM im Kalenderjahr hat. Vollendet das Kind im Laufe des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr, so ermäßigt sich der Betrag für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berü...