rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der "ähnlichen Darbietung" i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Begriff der "ähnlichen Darbietung" i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG umfasst nicht nur hochrangige Leistungen im Grenzbereich von Kunst, Sport und Artistik, sondern jede hochrangige Darbietung, die sich der Mittel dieser Gattungen und ihrer Mischformen bedient, ebenso wie Aktivitäten auf niedrigerem Niveau, wenn die Darbietungen das Ergebnis einer über das Dilettantische hinausgehenden Schulung und Vorbereitung sind, dergestalt, dass Dritte vergleichbare Darbietungen nicht nachahmen könnten, ohne ihrerseits erhebliche Fertigkeiten sowie Aufwand an Vorbereitungszeit und Einübung einzusetzen.
2. Auftritte an Marktständen unter Einsatz handwerklicher Techniken aus der Ritterzeit oder Darstellung verschiedener Szenen aus dieser Zeit in koordinierten Bewegungsläufen, auch zu Pferde als "ähnliche Darbietungen" i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Normenkette
EStG § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids nach § 50a Abs. 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Bezug auf Vergütungen der Jahre 1995 und 1996.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in A-Stadt. Vereinszweck ist unter anderem die Nachgestaltung historischer Begebenheiten des Mittelalters. Bei den vom Kläger veranstalteten Burgfesten, Ritterlagern und Mittelaltermärkten anlässlich von Stadtfesten und ähnlichen Gelegenheiten werden insbesondere bewaffnete Ritter, die in ihren Rüstungen Schaukämpfe austragen, und Handwerkerstände, an denen kostümierte Personen mittelalterliches Handwerk vorführen, gezeigt.
Zur Durchführung der beschriebenen Veranstaltungen verwendet der Kläger auch fremde, teilweise ausländische Auftragnehmer. Die Agentur XY J.B. (XY), bei der es sich um ein tschechisches Einzelunternehmen ohne Betriebsstätte oder ständigen Vertreter im Inland handelt, war im Zeitraum von März 1995 bis August 1996 bei fünf Gelegenheiten mit der Ausführung solcher Präsentationen beauftragt. Darüber schlossen der Kläger und die XY schriftliche Verträge. Sie enthielten folgende Leistungen und Honorare:
- Am 9. September 1995 in XXX „Ritterlager, Handwerker Aufbau”, 6.140 DM
- Am 16. September 1995 in XXX „Gestellung von 3 Handwerkerständen”, 900 DM
- Vom 30. September 1995 bis 1. Oktober 1995 in XXX „Zurverfügungstellung von 9 Handwerkerständen lt. Anhang mittelalterliche Tontechniken mit Technik”, 5.900 DM
- Am 19. März 1996 in A-Stadt „Ritterliche Schaukämpfe”, 1.300 DM
- Vom 5. bis 8. September 1996 in XXX „2 Ritter in voller Rüstung (6 Auftritte/Tag)”, 1.200 DM.
Die in den Verträgen enthaltenen vorgedruckten Textpassagen über die Umsatzsteuer waren nicht ausgefüllt. Der vorstehend bezeichnete Vertrag Nr. 4 enthielt zusätzlich den vorgedruckten Satz: „Der Vertragspartner versichert …, dass er berechtigt ist, die Mehrwertsteuer zu empfangen, bzw. sich selbst versteuert”, ohne dass zu erkennen ist, welcher Vertragspartner gemeint ist. Der Vertrag Nr. 5 enthielt die Honorarbezeichnung „1.200 DM netto”. Der Kläger vergütete die erbrachten Leistungen in bar unmittelbar am Ende der Veranstaltungen. Einen Steuerabzug von Einkommensteuer oder Umsatzsteuer nahm er nicht vor. Steuerliche Absprachen bestanden zwischen dem Kläger und der XY nicht.
Die hauptsächlichen Leistungen der XY für den Kläger – neben der Zurverfügungstellung von Ständen, Waffen, Rüstungen usw. – bestanden darin, dass das Personal der XY an Marktständen unter Einsatz handwerklicher Techniken aus der Ritterzeit auftrat oder zusammen mit Vereinsmitgliedern des Klägers verschiedene Szenen aus dieser Zeit in koordinierten Bewegungsabläufen, auch zu Pferde, darstellte. Bei bewegteren Szenen besprach der Vorsitzende des Klägers, der auch für das Drehbuch und die Regieanweisungen verantwortlich war, vorher mit einem Vertreter der tschechischen Helfer den Handlungsablauf. Nach den Informationen des Klägers sind die tschechischen Helfer in Tschechien in einer Ritter-Hobbygruppe zusammengeschlossen, deren Vorsitzender J.B. ist, und sind außerhalb der Ausübung ihres Hobbys zumeist Arbeitnehmer in Tschechien.
Mit Bescheid vom 27. März 1997 nahm der Beklagte den Kläger als Haftungsschuldner in Anspruch, nachdem er eine Kontrollmitteilung der Umsatzsteuersonderprüfung erhalten hatte; diese enthielt die Anregung, die Einbehaltung der Steuer nach § 50a EStG zu prüfen, und den Vermerk „Anwendung der Null-Regelung im Abzugsverfahren, weil Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis (§ 52 ff. UStDV)”. Der Beklagte unterwarf die Barzahlungen des Jahres 1995 einem Berechnungssatz von 22,77 v. H. und die Zahlungen in 1996 einem Berechnungssatz von 44,73 v. H., jeweils einschließlich Solidaritätszuschlag. Die Steuer betrug insgesamt 4.064,68 DM. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das...