Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Krankenhausbetreibers nicht nach § 3 Nr. 20b GewStG von der Gewerbesteuer befreit
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einem in der Trägerschaft einer als gemeinnützig anerkannten Kapitalgesellschaft betriebenen Krankenhaus ist nur der im Rahmen des Zweckbetriebs i. S. d. § 67 Abs. 1, 2 AO erzielte Gewinn, nicht aber der aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Krankenhauses erzielte Gewinn nach § 3 Nr. 20b GewStG steuerbefreit (Anschluss an FG Berlin-Brandenburg v. 21.9.2009, 8 K 6250/06 B). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bzw. § 4 Nr. 16 UStG.
2. Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 GewStG stellt eine persönlich-sachliche Steuerbefreiung dar.
Normenkette
GewStG § 3 Nrn. 20b, 6; AO § 51 ff., § 64 Abs. 1, § 67 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch die Erträge des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Klägerin betrifft.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Klinikum, das seit 2005 in Form einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) betrieben wird. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit, die in den Regelungen in § 51 ff der Abgabenordnung (AO) niedergelegt sind. Das von der Klägerin betriebene Krankenhaus ist ein Zweckbetrieb im Sinne von §§ 65, 67 AO. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.
Hinsichtlich der Erträge aus dem ebenfalls unstreitig vorliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO) setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 2. März 2007 den Gewerbesteuermessbetrag auf 215 EUR fest. Wegen der Berücksichtigung des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 des GewStG wurde der Gewerbesteuermessbetrag in dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom 17. Dezember 2007 auf 20 EUR herabgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO blieb bestehen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. August 2008 wurde der Einspruch gegen diese Bescheide als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 3 Nr. 20b GewStG seien Krankenhäuser, die von juristischen Personen des privaten Rechts betrieben würden, von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 und 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden seien. In § 67 AO werde definiert, unter welchen Voraussetzungen speziell Krankenhäuser Zweckbetriebe seien. Eine direkte gesetzliche Herausnahme der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bei Krankenhäusern aus der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 b GewStG erfolge nicht. Es sei daher auf die Zielsetzung der Befreiung der Krankenhäuser von der Gewerbesteuer abzustellen. Ziel sei es, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialleistungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Ein Krankenhaus sei eine Einrichtung, in der durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen vornehmlich Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollten oder Geburtshilfe geleistet werde und in der die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden könnten. Diese Definition sei aus § 2 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entnommen und gelte gleichermaßen für den Begriff im Sinne des Gewerbesteuergesetzes. Zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus im Sinne des § 67 AO gehörten alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhingen. Eine wirtschaftliche Betätigung mit anderen Gegenständen führe als eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb insoweit zur Steuerpflicht (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 6. April 2005 – I R 85/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 209, 345, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2005, 545). Das von der Klägerin betriebene Klinikum falle unter § 67 AO. Die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnenden Einnahmen und Ausgaben seien jedoch nicht als ärztliche oder pflegerische Leistungen zu qualifizieren. Es handele sich auch nicht um andere, typischerweise von einem Krankenhaus erbrachte Leistungen gegenüber seinen Patienten. Die Erträge hieraus seien daher nicht dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen, sondern es handele sich um einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Urteil des BFH vom 6. April 2005). Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sei auch kein Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO für den Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 AO), da ein Krankenhaus auch ohne die im vorliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genannten Betätigungen betrieben werden könne. Aus der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 2. März 1989 IV R 83...