(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.
(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht
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(3) 1Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. 2Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
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