(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(2) Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register eingetragen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen
die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und ihre Aufhebung, | |
die Bestellung und Abberufung von Verwaltern (§ 10 Abs. 3), | |
die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot unanfechtbar geworden ist, | |
und | |
das Erlöschen des Vereins. |
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