(1) Alle Unterstützungsersuchen, Vollstreckungstitel und Abschriften dieser Vollstreckungstitel sowie alle anderen Begleitdokumente und alle im Zusammenhang mit diesen Ersuchen übermittelten Informationen sind, wenn möglich, elektronisch über das CCN/CSI-Netz zu übermitteln.

Solche elektronisch übermittelten Dokumente oder deren Ausdrucke sind ebenso rechtsverbindlich wie postalisch übermittelte Dokumente.

 

(2) Übersendet die ersuchende Behörde eine Abschrift des Vollstreckungstitels oder eines anderen Dokuments, so ist die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original auf der Abschrift in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde durch die Worte "beglaubigte Abschrift" zu bescheinigen und der Name des beglaubigenden Bediensteten sowie das Datum der Beglaubigung anzugeben.

 

(3) Werden die Unterstützungsersuchen elektronisch übermittelt, so können die Struktur und das Layout der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 genannten Musterformulare an die Erfordernisse und Möglichkeiten des elektronischen Kommunikationssystems angepasst werden, vorausgesetzt der Inhalt der Informationen wird nicht verändert.

 

(4) Kann ein Ersuchen nicht elektronisch übermittelt werden, wird es per Post übersandt. In einem solchen Fall ist es von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten der ersuchenden Behörde zu unterzeichnen.

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