(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
[1]‚Kreditinstitut‘ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in einer der folgenden Aktivitäten besteht:
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Bis 28.06.2021:
1. |
‚Kreditinstitut’ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren; |
2. |
[3]‚Wertpapierfirma‘ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die gemäß der genannten Richtlinie zugelassen wurde, mit Ausnahme von Kreditinstituten; |
Bis 28.06.2021:
2. |
‚Wertpapierfirma’ eine Person im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die den Vorschriften jener Richtlinie unterliegt, mit Ausnahme von
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3. |
[4]‚Institut‘ ein gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut oder ein in Artikel 8a Absatz 3 hierzu genanntes Unternehmen; |
Bis 28.06.2021:
3. |
‚Institut’ ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma; |
4.[5]
6. |
‚Rückversicherungsunternehmen’ ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG; |
Bis 26.06.2019:
7. |
‚Organismus für gemeinsame Anlagen’ und ‚OGA’ einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend best... |
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