(1) Gegenparteien sind zum Clearing aller OTC-Derivatekontrakte verpflichtet, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegt, wenn die Kontrakte die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
Sie wurden wie folgt abgeschlossen:
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Bis 16.06.2019:
b) |
sie wurden geschlossen oder verlängert
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(2) Unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 unterliegen OTC-Derivatekontrakte, bei denen es sich um gruppeninterne Geschäfte im Sinne des Artikels 3 handelt, nicht der Clearingpflicht.
Die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahme gilt nur:
a) |
wenn zwei in der Union ansässige, derselben Gruppe angehörende Gegenparteien die jeweils zuständigen Behörden vorab schriftlich darüber informiert haben, dass sie die Ausnahme für die zwischen ihnen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte in Anspruch zu nehmen beabsichtigen. Die Mitteilung muss spätestens dreißig Kalendertage vor der Inanspruchnahme der Ausnahme erfolgen. Die zuständigen Behörden können binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung Einwände gegen die Inanspruchnahme dieser Ausnahme erheben, wenn die Geschäfte zwischen den Gegenparteien nicht den in Artikel 3 festgelegten Bedingungen entsprechen; das Recht der zuständigen Behörden, auch nach Ablauf dieser Frist von 30 Kalendertagen Einwände zu erheben, wenn diese Bedingungen nicht länger erfüllt werden, bleibt davon unberührt. Wenn die zuständigen Behörden zu keiner Einigung gelangen, kann die ESMA die Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Einigungsprozess unterstützen; |
b) |
für OTC-Derivatekontrakte zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Gegenparteien, die in einem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat ansässig sind, wenn der in der Union ansässigen Gegenpartei von der entsprechend zuständigen Behörde binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt der von der in der Union ansässigen Gegenpartei übermittelten Mitteilung gestattet wurde, die Ausnahme in Anspruch zu nehmen und die Bedingungen nach Artikel 3 erfüllt sind. Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über die entsprechende Entscheidung. |
(3) Das Clearing der OTC-Derivatekontrakte, die gemäß Absatz 1 clearingpflichtig sind, wird von einer CCP durchgeführt, die für das Clearing dieser Kategorie von OTC-Derivaten nach Artikel 14 zugelassen oder nach Artikel 25 anerkannt und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b im Register aufgeführt ist.
Hierzu wird die Gegenpartei zu einem Cle...
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