(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 4 oder § 237 Absatz 1 Satz 1[1] [Bis 12.01.2019: § 212 Absatz 3 Nummer 4, § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, § 237 Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz oder § 242 Absatz 8] eine dort genannte Änderung, eine dort genannte Erweiterung oder einen dort genannten Unternehmensvertrag, dessen Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung[2] in Kraft setzt oder den Geschäftsbetrieb eines Rückversicherungsunternehmens ausdehnt, |
2. |
einer vollziehbaren Anordnung nach
|
2a. |
entgegen § 48b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht, |
2b. |
entgegen § 48c Absatz 1 Satz 1 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst, |
3. |
entgegen § 125 Absatz 1 Satz 2 einen Vermögenswert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Sicherungsvermögen zuführt, |
4. |
entgegen § 126 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestände des Sicherungsvermögens in ein Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden, |
5. |
entgegen § 130 Absatz 1 einen Betrag aus dem Sicherungsvermögen entnimmt, |
6. |
entgegen § 134 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, |
7. |
entgegen § 164 Absatz 3 Satz 2 zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig wird, |
8. |
entgegen § 164 Absatz 3 Satz 3 eine vergleichbare Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen ausübt, |
9. |
[3]entgegen
ein Sicherungsvermögen anlegt, |
Bis 12.01.2019:
9. |
entgegen
einen Bestand des Sicherungsvermögens anlegt oder |
10. |
entgegen § 239 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Bestände der Sicherungsvermögen in der dort genannten Weise angelegt werden oder[4] [Bis 12.01.2019: .] |
11. |
[5]einer Rechtsverordnung nach § 240 Satz 1 Nummer 8 erster Halbsatz oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. |
entgegen § 37 Absatz 1 oder § 227 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, |
2. |
einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
3. |
entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder |
4. |
einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 17 Absatz 1 oder Absatz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder[6] [Bis 28.12.2020: oder oder] nicht rechtzeitig erstattet, |
1a. |
[7]entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 innerhalb des Beurteilungszeitraums eine bedeutende Beteiligung erwirbt oder erhöht, |
2. |
einer vollziehbaren Anordnung nach
zuwiderhandelt, |
3. |
entgegen § 48 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 mit einem Versicherungsvermittler zusammenarbeitet, |
3a. |
entgegen § 1a Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes Informationen an Versicherungsnehmer oder potentielle Versicherungsnehmer richtet, |
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