Birthe Kramer, Dietrich Weilbach
Rz. 2
§ 43 AO enthält keine spezifischen Regelungen zur Steuerschuldnerschaft, sondern bildet nur einen entsprechenden allgemeingesetzlichen Rahmen und verweist auf die jeweiligen Einzelsteuergesetze. Die Vorschrift des § 13 GrEStG füllt diesen Rahmen für den Bereich der Grunderwerbsteuer aus und bestimmt, wer Schuldner der Grunderwerbsteuer ist. Generell ist dies auch bei der Grunderwerbsteuer derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Rz. 3
Rz.
Der Steuerschuldner darf nicht mit dem Steuerpflichtigen verwechselt werden. Der Begriff des Steuerpflichtigen geht weiter und umfasst neben dem Steuerschuldner auch noch den Haftungsschuldner (§ 33 AO).
Die Steuerschuldnerschaft hängt nach § 13 Nr. 1 bis 5 GrEStG von der Art des jeweiligen Erwerbsvorgangs (§ 1 GrEStG) ab. Beim weitaus häufigsten Erwerbsvorgang – dem Erwerb eines Grundstücks durch Vertrag – sind Steuerschuldner "regelmäßig" die an diesem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen, also Veräußerer und Erwerber. Es handelt sich insoweit also um eine echte Gesamtschuldnerschaft. Zur Bedeutung des Begriffs "regelmäßig" vgl. Rz. 6.
Rz. 4
Für die Finanzverwaltung stellt § 13 GrEStG eine notwendige und ausreichende Rechtsgrundlage zur Inanspruchnahme der dort definierten Steuerschuldner dar. Soweit dort – wie in den Fällen des § 13 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 GrEStG – als Steuerschuldner mehrere Personen genannt sind und sie die Steuer demgemäß nebeneinander schulden, sind sie Gesamtschuldner. Das Finanzamt kann von jedem der Gesamtschuldner die Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis verlangen, natürlich aber insgesamt nur einmal. Beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags sind damit sowohl Veräußerer als auch Erwerber Steuerschuldner, sodass das Finanzamt einen dieser Beteiligten in Anspruch nehmen kann, ohne dass es dabei auf die individuellen vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten ankommt. Zweckmäßigerweise wird das Finanzamt jedoch zunächst denjenigen der Vertragspartner per Steuerbescheid zur Zahlung auffordern, der sich im Vertrag zur Zahlung der Steuer bereit erklärt hat. Nach § 155 Abs. 4 AO ist die Bekanntgabe eines Steuerbescheids an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind. Auf Wunsch kann diesen auch noch nachträglich eine Bescheidabschrift zugesandt werden. Ist der Adressat des Steuerbescheids nicht willens oder in der Lage, die Steuerschuld zu begleichen, ist es zulässig, den oder die anderen Vertragsbeteiligten zur Steuer heranzuziehen, selbst wenn diese(r) nach den vertraglichen Bestimmungen nicht zur Zahlung verpflichtet sind/ist. Das beruht darauf, dass die Vertragsbeteiligten nach § 44 Abs. 1 AO die Leistung als Gesamtschuldner zu erbringen haben.
Hat der in Anspruch genommene Veräußerer eines Grundstücks die Grunderwerbsteuer an das Finanzamt entrichtet und wird der Erwerbsvorgang später rückgängig gemacht, so steht ihm auch ein sich aus § 16 GrEStG ergebender Erstattungsanspruch zu, selbst wenn ihm gegenüber kein Steuerbescheid ergangen war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er die Zahlung nicht ausdrücklich für Rechnung des Erwerbers geleistet hat (FG Niedersachsen v. 16.3.1989, rkr., EFG 1989, 606).
Rz. 5
Als Steuerschuldner i. S. v. § 13 GrEStG kommen natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Betracht, aber auch Gesamthandsgemeinschaften. Letztere müssen nur steuerrechtsfähig sein; nicht entscheidend ist hingegen, ob sie zivilrechtlich – zumindest teilweise – rechtsfähig oder im Zivilrechtsprozess parteifähig sind. Letzteres ist sowohl bei der OHG und der KG (vgl. §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 1 HGB) als auch bei der Partnerschaftsgesellschaft (§ 7 Abs. 2 PartGG) der Fall. Nach früherer Rechtsauffassung war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zivilrechtlich nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig i. S. d. § 50 ZPO. Neuerdings wird diese Rechts- und Parteifähigkeit aber auch der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zuerkannt (vgl. BGH v. 29.1.2001, II ZR 331/00, DB 2001, 423). Da die Steuerrechtsfähigkeit einer GbR – ebenso wie bei einer OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft – gegeben ist (vgl. § 267 AO), kann sie auch Steuerschuldner i. S. d. § 13 GrEStG sein (vgl. BFH v. 22.10.1986, II R 118/84, BStBl II 1987, 183, und BFH v. 12.12.2001, II B 5/01, BFH/NV 2002, 812). Daraus folgt, dass in den einschlägigen Fällen der Steuerbescheid an die GbR zu richten ist. Führt sie einen (Gesamt-)Namen, unter dem sie sich am Rechtsverkehr beteiligt, reicht es aus, sie im Steuerbescheid mit diesem Namen zu bezeichnen. Der Bescheid braucht nicht allen Gesellschaftern bekannt gegeben werden, auch wenn diese nach § 709 BGB gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berufen sind (vgl. BFH v. 22.10.1986, a. a. O., und BFH v. 11.2.1987, II R 103/84, BStBl II 1987, 325). Nach Auffassung des BFH ist es höchstrichterlich geklärt, dass ein Grunderwerbsteuerbescheid gegenüber ...