(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten nach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wenn
2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an Staatsanwaltschaften und Gerichte.
(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 66 und 67 unterbleibt darüber hinaus, wenn
1. |
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden, |
2. |
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde, |
3 |
die zu übermittelnden Daten bei den Behörden des Zollfahndungsdienstes nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können, |
4. |
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder |
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