(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 ohne Wissen der betroffenen Person dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegende Sendungen öffnen und einsehen sowie die dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikation überwachen und aufzeichnen, wenn
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bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 19 Absatz 1 oder 2, § 20 Absatz 1, § 20a Absatz 1 oder 2 oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen begehen wird, oder |
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das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 19 Absatz 1 oder 2, § 20 Absatz 1, § 20a Absatz 1 oder 2 oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen begehen wird. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Handlungen, die gegen bestehende Verbote oder Genehmigungspflichten nach Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs oder einer nach § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen würden und die sich auf eine der nachfolgend genannten Gütergruppen beziehen:
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Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Atomwaffen oder von biologischen oder chemischen Waffen zu leisten, |
3. |
Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Flugkörpern für Atomwaffen, biologische oder chemische Waffen zu leisten, |
4. |
Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zu leisten
wenn das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist, oder |
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Güter, die
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(3) 1Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommuni...
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