Abweichend von Artikel 121
a) |
werden die Veredelungserzeugnisse den für sie geltenden Einfuhrabgaben unterworfen, wenn sie
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b) |
unterliegen die Veredelungserzeugnisse, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, den Einfuhrabgaben, die nach den für das betreffende Zollverfahren oder für Freizonen oder Freilager geltenden Vorschriften bestimmt werden. Jedoch
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d) |
genießen die Veredelungserzeugnisse wegen ihrer besonderen Bestimmung eine günstige Zollbehandlung, wenn eine solche Behandlung für gleiche eingeführte Waren vorgesehen ist; |
e) |
werden die Veredelungserzeugnisse keinen Eingangsabgaben unterworfen, wenn nach Artikel 184 eine solche Befreiung für gleiche eingeführte Waren vorgesehen ist. |
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