(1) Die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 151 Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Veredelungserzeugnisse im Namen oder für Rechnung einer der nachstehend aufgeführten Personen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden:

 

a)

des Inhabers der Bewilligung;

 

b)

jeder anderen in der Gemeinschaft ansässigen Person unter der Voraussetzung, daß sie die Zustimmung des Bewilligungsinhabers erhalten hat, und sofern die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind.

 

(2) Die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 151 Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung nicht erfüllt ist, sofern nicht festgestellt wird, daß die Versäumnisse ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren dieses Verfahrens geblieben sind.

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