1Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.

[1] § 117d eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 13 EGAO. Anzuwenden ab 18.12.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?