OFD Hannover, Verfügung v. 14.7.2005, S 7200 - 339 - StO 181
Zur Vorbereitung eines Grundstücksvertrages müssen sich Notare über den Grundbuchinhalt Kenntnis verschaffen. Das Land Niedersachsen hat seit Ende 2002 das automatisierte Abrufverfahren für das elektronisch geführte Grundbuch eingeführt; bis Juni 2005 sind die einzelnen Grundbuchämter (insgesamt 80) dabei nacheinander umgestellt worden. Im Rahmen dieses Verfahrens können die Notare, Versicherungen, öffentlich bestellte Vermessungsingenieurbüros, Banken und Sparkassen auch über die Öffnungszeiten der Grundbuchämter hinaus die Grundbücher sämtlicher umgestellter Amtsgerichte Niedersachsens vom eigenen PC aus einsehen. Voraussetzung hierfür ist die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren nach § 133 Grundbuchordnung (GBO). Die von den Abrufteilnehmern zu zahlenden Kosten des automatisierten Abrufverfahrens werden nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrensgebühren ermittelt und umfassen eine einmalige Einrichtungsgebühr, eine einmalige Lizenzgebühr, ggf. eine monatliche Grundgebühr (je nach Abrufaufkommen) und Abrufgebühren.
Diese Ausgaben werden den Auftraggebern der Notare weiterberechnet. Es ist zu entscheiden, ob es sich hierbei um durchlaufende Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelt, die nicht zum Entgelt gehören. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Kosten nach Kosten-(Gebühren-)ordnungen berechnet werden, die den Auftraggeber als Kosten-(Gebühren-)schuldner bestimmen, s. Abschn. 152 Abs. 2 Satz 5 UStR 2005.
Nach den hier einschlägigen Gebührenordnungen ist jedoch nicht der Auftraggeber, sondern der Notar gegenüber der Justiz Gebührenschuldner, da ihm die Genehmigung zu der Einrichtung des Abrufverfahrens – in Niedersachsen durch das OLG Celle – erteilt wird. Der Notar zahlt die Grundbuchabrufverfahrensgebühren daher in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, so dass diese nicht als durchlaufende Posten zu behandeln sind, sondern zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehören.
Auf die Möglichkeit der Weiterbelastung der Kosten kommt es nicht an. Der Beschluss des BayObLG vom 27.10.2004, 3 Z BR 185/04, wonach die Gebühren dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden dürfen, hat auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung keine Auswirkung.
Normenkette
GBO § 133;
UStG § 10 Abs. 1 Satz 6