BMF, Schreiben v. 28. Mai 1993 , IV B 6 – S 2353 – 37/93; IV A 7 – S 1551 – 80/93, BStBl I S. 483.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Einzelfragen wie folgt Stellung genommen:
1. Nach Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 Satz 1 des Bezugsschreibens ist für Pkw. und Kombifahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 1992 erstmals zugelassen worden sind, grundsätzlich eine Nutzungsdauer von fünf Jahren anzunehmen. Dies bedeutet, daß es nicht zu beanstanden ist, wenn der Steuerpflichtige den Absetzungen für Abnutzung keine längere als eine fünfjährige Nutzungsdauer zugrunde legt. Bei einer hohen Fahrleistung kann aber auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden. Die Absetzungen für Abnutzung sind weder zu kürzen noch zu versagen, wenn sich bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs herausstellt, daß die Absetzungen für Abnutzung den tatsächlichen Wertverzehr überschritten haben.
2. Nach Nr. 3 Satz 3 des og. Schreibens ist den Absetzungen für Abnutzung bei Kraftfahrzeugen, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht neu gewesen sind, die entsprechende Restnutzungsdauer zugrunde zu legen. Dies bedeutet, daß grundsätzlich eine Restnutzungsdauer von höchstens fünf Jahren anzunehmen ist. Sie ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, nämlich Alter, Beschaffenheit und voraussichtlicher Einsatz des Kraftfahrzeugs, zu schätzen.
3. Nach Nr. 3 Satz 4 des og. Schreibens können die AfA-Beträge, die bei Anwendung des Abschnitts 38 Abs. 1 Satz 5 LStR 1990 unter Annahme einer achtjährigen Nutzungsdauer im Verhältnis zur jetzt geltenden fünfjährigen Nutzungsdauer nicht ausgeschöpft worden sind, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1992 berücksichtigt werden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige die bisher nicht ausgeschöpften Absetzungen für Abnutzung bereits bei der ersten noch offenen Veranlagung nachholt. Die Nachholung von AfA-Beträgen setzt jedoch voraus, daß der Steuerpflichtige die tatsächlichen Gesamtkosten seines Fahrzeugs seinen steuerlich zu berücksichtigenden Fahrtkosten zugrunde gelegt hat. Wenn er die Fahrtkosten mit einem pauschalen Kilometersatz angesetzt hat, kommt eine Nachholung von AfA-Beträgen nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 7
Fundstellen
BStBl I, 1993, 483