Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG München, Urteil v. 17.1.2024, 4 K 379/21
Verfahren beim BFH: II R 3/24
Das FG München versagt hingegen den Abzug der vermeintlichen Vermächtniserfüllung als Nachlassverbindlichkeiten beim Nacherben (FG München, Urteil v. 17.1.2024, 4 K 379/21). Eine zivilrechtliche Anerkennung der Vermächtnisanordnung des Vorerben käme nicht in Betracht. Eine solche rechtlich unwirksame Anordnung könne nicht zu Nachlassverbindlichkeiten führen, die der Nacherbe abziehen dürfe.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Erbschaftsteuer vom .......... Abzug eines Vermächtnisses des Vorerben als Nachlassverbindlichkeit |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige E ist Nacherbin ihrer am xx.xx.xxxx verstorbenen Mutter M, die wiederum als Vorerbin einen 1/18-Anteil an der Z Grundstücksverwaltung GbR von ihrem Ehemann E geerbt hatte.
Zwar konnte M nicht zivilrechtlich wirksam über ihr Vorerbe verfügen. Dennoch hatte sie mit Verfügung vom xx.xx.xxxx bereits angeordnet, dass der auf sie übergegangene Anteil an der Z Grundstücksverwaltung GbR als Vermächtnis zu gleichen Teilen an ihre 3 Enkel, E, F und G, gehen sollte. In Erfüllung dieses Vermächtnisses übertrug die Steuerpflichtige den Anteil zu gleichen Teilen an E, F und G.
Damit ist der Erwerb der Steuerpflichtigen um die erfüllten Vermächtnisse in Höhe von xxxxxxx EUR als Nachlassverbindlichkeit zu mindern, so dass bei ihr lediglich ein Erwerb von xxxxxx EUR verbleibt.
Der Minderung als Nachlassverbindlichkeit steht nicht entgegen, dass das Vermächtnis zivilrechtlich nicht bindend gewesen ist. Nach den Grundsätzen über die erbschaftsteuerliche Anerkennung des tatsächlich vollzogenen, zivilrechtlich unwirksamen Vermächtnisses hat dieser Abzug zu erfolgen.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass ausgehend von einem Erwerb in Höhe von xxxxxx EUR die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von xxxx EUR festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 3/24 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen