Der Annehmende muss mindestens 25 Jahre alt sein, ausgenommen bei der Adoption durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, bei der nur ein Partner das 25. Lebensjahr vollendet haben muss, der andere das 21. Lebensjahr, sowie bei der Stiefkindadoption, bei der die Vollendung des 21. Lebensjahrs ebenfalls genügt (§ 1743 BGB, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG). Eine Höchstaltersgrenze besteht nicht. Sie ergibt sich letztlich daraus, dass zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen soll. Dies ist bei einem allzu großen Altersunterschied (Enkeladoption) kaum denkbar.[1]

Eine gemeinsame Adoption ist nur Ehegatten, aber unabhängig vom Geschlecht, möglich (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB); allerdings ist aufgrund der Zulassung der Adoption durch gleichgeschlechtliche Ehegatten auch die Zulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner geboten.[2] Die Stiefkindadoption ist eingetragenen Lebenspartnern bereits gestattet (§ 9 Abs. 7 LPartG). Ein nicht Verheirateter konnte bisher ein Kind nur allein annehmen (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist ein Ehegatte geschäftsunfähig oder hat er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann der andere ebenfalls nur allein adoptieren (§ 1741 Abs. 2 Satz 4 BGB). Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts über den Adoptionsantrag vorliegen.[3] Eine gemeinschaftliche Adoption durch nichteheliche Paare, die in einer festen Beziehung leben, ist weiterhin nicht zulässig. Anders ist dies hinsichtlich der "Stiefkinder", d. h. der Kinder des Partners oder der Partnerin bei Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt. Sie liegt in der Regel bei einem vierjährigen eheähnlichen Zusammenleben oder dem Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Kindes vor. Kein Partner darf zudem noch verheiratet sein (§ 1766a BGB).[4] Nicht zulässig ist weiterhin eine Mehrelternschaft durch Adoption (z. B. ein schwules und ein lesbisches Ehepaar). Es besteht auch keine Möglichkeit, ein minderjähriges Kind durch mehrfache Einzeladoptionen gemeinsam mit weiteren Personen anzunehmen, da die Kettenadoption Minderjähriger verboten ist (§ 1742 BGB). Eine Ausnahme besteht nur bei eingetragenen Lebenspartnern (§ 9 Abs. 7 Satz 1 LPartG).[5]

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