(1)[2] 1Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen ohne
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einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder |
nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnehmen. 2Auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. 3Für die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz mit Fahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden, bedarf es keiner Sicherheitsbescheinigung.
Vom 29.03.2019 bis 15.06.2020:
(1) 1Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 ohne
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einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder |
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Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/49/EG |
nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnehmen. 2Auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in einen Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. 3Für die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz mit Fahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden, bedarf es keiner Sicherheitsbescheinigung.
Bis 28.03.2019:
(1) 1Ohne Sicherheitsbescheinigung dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen. 2Satz 1 gilt nicht für Regionalbahnen, die nur im Inland verkehren.
(2)[3]
(2) Die Sicherheitsbescheinigung ist für nach Art und räumliche Ausdehnung festgelegte Eisenbahnverkehrsdienste auf schriftlichen Antrag für die betreffenden Schienennetze oder Schienenwege öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erteilen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Nachweis erbringt, dass es
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ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen des Artikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 ergänzende Anforderungen ergeben, und |
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die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf dem betreffenden Schienennetz oder den einzelnen Schienenwegen erfüllt. |
(2[4] [Bis 15.06.2020: 2a] )[5] 1Im Rahmen einer Technischen Hilfeleistung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Sicherheitsbescheinigung für den Personenverkehr auch als Sicherheitsbescheinigung für den Güterverkehr. 2Diese Regelung gilt auch umgekehrt.
(3)[6]
(3) Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 ist abweichend von Absatz 2 nicht erforderlich für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die
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einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist, und |
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keine grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdienste erbringen. |
(4)[7]
(4) 1Soweit ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilzunehmen beabsichtigt, bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/49/EG für gleichartige Eisenbahnverkehrsdienste erteilte Sicherheitsbescheinigung verfügt, darf es im Inland nur mit einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnehmen.[8] [Bis 28.03.2019: Soweit ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilzunehmen beabsichtigt, bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG für gleichartige Eisenbahnverkehrsdienste erteilte Sicherheitsbescheinigung verfügt, darf es im Inland nur mit einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen. ] 2Diese Bescheinigung ist auf Antrag für die betreffenden Schienennetze oder die Schienenwege öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erteilen bei
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