Stellungnahmen zum Diskussionsentwurf des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
Die veröffentlichte News dazu finden Sie hier.
Dabei geht es um die Umsetzung der Säule 2 des BEPS der OECD mit der vorgesehenen globalen Mindestbesteuerung von 15% der erzielten Gewinne für Unternehmen und Betriebsstätten, die verbunden sind mit einem Konzern mit insgesamt mehr als 750 Mio. Euro Umsatzerlösen und nach der politischen Einigung eigentlich ab 2024 umgesetzt sein soll. Allerdings regt sich gegen das hinter vorgehaltener Hand von renommierten Steuerexperten als „Realsatire“ bezeichnete Vorhaben großen Widerstand, wobei es hierbei nicht um das Ziel einer gerechten internationalen Besteuerung als solches geht, sondern um die völlig verunglückte Umsetzung über den Umweg der Betrachtung der (bereinigten) Gewinne und (korrigierten) Ertragsteuern auf Basis der Handelsbilanzen II der Mutter- und aller (d.h. auch der nicht einbezogenen) Tochterunternehmen und sogar aller Betriebsstätten.
Ende April haben das IDW und das DRSC ihre ausführlichen Stellungnahmen dazu veröffentlicht.
IDW befürwortet globale effektive Mindestbesteuerung – Kritik an geplanter Umsetzung
Das IDW befürwortet das Ziel des Diskussionsentwurfs, eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherzustellen und schädlichen Formen des Steuerwettbewerbs entgegenzuwirken. Es weist jedoch darauf hin, dass die nationale Umsetzung dieses weltweit vereinbarten Projekts den deutschen Unternehmen einen erheblichen Zusatzaufwand bereiten wird und Nachteile gegenüber anderen Staaten drohen, die die Regelungen nicht umsetzen. Nach der im steuerlichen Schrifttum geäußerten Auffassung wird erwartet, dass die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung in Deutschland geschätzt zu rund 100 Mio. EUR laufenden jährlichen Kosten sowie Einmalkosten von rund 320 Mio. EUR führen wird und in vergleichbarer Art hohe administrative Kosten bei der Finanzverwaltung entstehen werden. Auch fraglich sei, ob die Einführung der internationalen Mindestbesteuerung tatsächlich zu einer Eindämmung von Steuerwettbewerb oder nur zu dessen Veränderung führe.
Das IDW kritisiert in der Stellungnahme zudem die Tendenz, europäische Richtlinienvorgaben lediglich in das nationale Normengefüge zu "übernehmen", und fordert eine nationale Einbettung der Richtlinie sowie nationale Konkretisierungen und Abgrenzungen der unbestimmten Rechtsbegriffe. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte auf eine Konsistenz der Regelungen zur Mindestbesteuerung mit bereits bestehenden nationalen Antimissbrauchsregelungen wie der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Lizenz- und Zinsschranke geachtet werden – mindestens sollte die Niedrigsteuergrenze im Rahmen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung von 25 % auf 15 % gesenkt werden. Das IDW regt an, die sog. Safe-Harbour-Regeln so umfassend wie möglich umzusetzen und auf internationaler Ebene darauf hinzuwirken, weitere dauerhafte Erleichterungen einzuführen. Neben den genannten allgemeinen Kritikpunkten hat das IDW zahlreiche Detailanmerkungen zum 242 Seiten starken und 89 Paragrafen umfassenden Gesetzentwurf vorgebracht.
Stellungnahme DRSC: Rechnungslegungsrelevante Fragestellungen
Da das Steuerrecht nicht zum Aufgabenbereich des DRSC gehört, konzentrieren sich die Kommentare in der vom DRSC abgegebenen Stellungnahme auf rechnungslegungsrelevante Fragestellungen sowie Querschnittsthemen zwischen der Rechnungslegung und dem Steuerrecht. Das DRSC sieht Auswirkungen auf die Bilanzierung nach HGB: Es wird angeregt, eine (ggf. vorübergehende) verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Zusammenhang mit der Anwendung des MinStG gesetzlich zu kodifizieren, sofern die deutschen handelsrechtlichen Vorschriften keinen Raum für eine solche Ausnahme für die HGB-Bilanzierer bieten.
Einen der wesentlichen Punkte in der Stellungnahme stellt das Verständnis von Handelsbilanz II dar, die als Startpunkt für die Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts gelten soll. Zum einen wird angemerkt, dass die Handelsbilanz II (sog. Reporting-Packages) bislang eine rein organisatorische Maßnahme für Zwecke der Erstellung eines Konzernabschlusses darstellt und im Gegensatz zu einem Jahresabschluss keine rechtliche Wirkung entfaltet. Zum anderen wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass Unternehmen diverse Anpassungen ihrer für Konzernbilanzierungszwecke erstellten Reporting-Packages vornehmen müssen, um die Definition der HB II zu erfüllen, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein wird. Im Ergebnis wird angeregt, die Definition von „Handelsbilanz II“ anzupassen bzw. klarzustellen. Darüber hinaus werden in der Stellungnahme Fragen zur Wesentlichkeitsbeurteilung (Konzernebene vs. Jahresabschlussebene), zum Vorgehen bei Bekanntwerden von wertaufhellenden Informationen zu einem Zeitpunkt nach Veröffentlichung des Konzernabschlusses sowie zur Datenbeschaffung adressiert. Auch werden einige Änderungen bzw. Klarstellungen zu den Vorschriften im Diskussionsentwurf hinsichtlich der Anpassungen latenter Steuern vorgeschlagen.
Die Stellungnahme des IDW ist hier abrufbar; die des DRSC hier.
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