Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRLUmsG)
Die OECD sieht eine globale Mindestbesteuerung (GloBE) von 15 % der erzielten Gewinne für Unternehmen, die verbunden sind mit einem Konzern mit mehr als 750 Mio. EUR Umsatzerlösen, vor. Nachdem die für 2023 geplante Einführung bereits auf 2024 verschoben werden musste, hat am 21.3.2023 das BMF statt eines Referentenentwurfs einen sog. "Diskussionsentwurf" eines Gesetzes für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union vorgelegt.
Bürokratiemonster erwartet
Wie bei der bereits vorliegenden Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (EU-ABl. L 328 v. 22.12.2022, S. 1, berichtigt in EU-ABl. L 13 v. 16.1.2023, S. 9) sowie den weiteren begleitenden Papieren nicht anders zu erwarten, soll ein wahres Monster an neuen bürokratischen Pflichten für betroffene Unternehmen geschaffen werden, für vergleichsweise sehr geringe erwartete steuerliche Mehreinnahmen ("unterer einstelliger Milliardenbereich").
Kernidee der Mindestbesteuerung
Die Idee ist es, dass wenn ein Unternehmen in einem Staat eine geringere Steuerquote als 15 % der erzielten Gewinne aufweisen sollte, ein anderes Land die Differenz zwischen der tatsächlichen Besteuerung und dem vereinbarten Mindeststeuersatz nachveranlagen kann. Die Umsetzung ist derart kompliziert geraten, dass es offenbar eines neuen Gesetzes mit nicht weniger als 89 Paragrafen bedarf, was sich weder richtig in die Rechnungslegungs- noch in die Steuerregulierung einfügt und somit eine weitere Abbildung des Unternehmens notwendig werden lässt.
Berechnung der Steuerquote und betroffene Unternehmen
Zur Berechnung der Steuerquote im Nenner wird das (aufwendig, aber letztlich doch nur ansatzweise bereinigte) Handelsbilanz II-vor-Steuer-Ergebnis verwendet, für dessen Herleitung alleine 21 Paragrafen benötigt werden. Als Zähler soll der (um bestimmte latente Steuern bereinigte) Steueraufwand dienen, was dann in 8 Paragrafen beschrieben wird. Zusätzlich sind weitere 10 Paragrafen notwendig, um die Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags zu bestimmen.
Konzernmütter haben im ersten Schritt für alle (d. h. die Einbeziehungswahlrechte gelten nicht) Tochterunternehmen und Betriebsstätten die Besteuerung nach dem weltweit gültigen Mindestniveau von 15 % nachzuweisen. Gelingt dies nicht, kann mit einer Ergänzungssteuer nachversteuert werden. Als Auffanglösung, falls diese Ertragseinbeziehungsregelung nicht von dem Land des Sitzes der Konzernmutter vorgenommen wird, sieht der Diskussionsentwurf des MinBestRLUmsG auch die umgekehrte Ertragseinbeziehungsregelung vor, um die vereinbarte effektive Mindestbesteuerung nicht nur bei ausländischen Tochtergesellschaften, sondern auch bei allen in Deutschland ansässigen Geschäftseinheiten und Betriebsstätten von multinationalen Unternehmensgruppe sicherzustellen. Somit sind weit mehr Unternehmen betroffen, als dies zunächst den Anschein hat.
Fazit und Ausblick
Der Aufwand und die zu befürchtenden Kollateralschäden scheinen enorm für die letztlich doch gar nicht mehr so großen Steuererwartungen. So sollen die Unternehmen nicht nur für die konsolidierten Unternehmen des Konzerns die komplizierten Bereinigungsrechnungen vornehmen, sondern es müsste auch für die relevanten nicht konsolidierten Tochterunternehmen eine Handelsbilanz II erstellt werden und für die relevanten Betriebsstätten überhaupt GloBE-konforme Buchhaltungen implementiert werden. Die Steuerbehörden müssen ihrerseits die ganzen Erklärungen, die mit erheblicher Strafandrohung bei Unrichtigkeit versehen sind, auch prüfen. Dies ist eine enorme Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, für die es in dem ohnehin gerade durch anstehende weitere Regulierung der Rechnungslegung (Stichwort: Nachhaltigkeitsberichterstattung) kaum noch Potenzial an Fachkräften gibt.
Aus theoretischer Sicht schmerzt besonders, dass ein bislang einzig für die Informationsvermittlung eingesetztes Instrument – der Konzernabschluss nach HGB oder IFRS – nun für die Besteuerung maßgeblich werden soll.
Nach § 68 des Diskussionsentwurfs ist von verpflichteten Unternehmen ein Mindeststeuer-Bericht für das Geschäftsjahr dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
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