H 1a Steuerpflicht
Allgemeines
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z. B. in DBA oder in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
Auslandskorrespondenten
→BMF vom 13.3.1998 (BStBl I S. 351)
Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer
→BMF vom 9.7.1990 (BStBl I S. 324), aber Sonderregelungen für in den USA, in Kolumbien und Ecuador tätige Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer →BMF vom 10.11.1994 (BStBl I S. 853) und vom 17.6.1996 (BStBl I S. 688)
→BFH vom 13.8.1997 (BStBl 1998 II S. 21)
Diplomaten und sonstige Beschäftigte ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik
Doppelbesteuerungsabkommen
→Verzeichnis der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
§ 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2 EStG:
Im Ausland bei internationalen Organisationen beschäftigte Deutsche fallen nicht unter § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2 EStG, da sie ihren Arbeitslohn nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen.
BMF vom 8.10.1996 (BStBl I S. 1191) – Auszug –:
Billigkeitsregelung in Fällen, in denen ein Stpfl. und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zunächst unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind bzw. unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden,
- der Stpfl. dann aus dienstlichen Gründen in das Inland versetzt wird,
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte aus persönlichen Gründen noch für kurze Zeit im Ausland verbleibt und
- die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind.
BMF vom 17.11.2003 (BStBl I S. 637) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 9.2.2005 (BStBl I S. 369):
Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 2004.
- Die in § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, sind in die inländische Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b i. V. m. § 1 Abs. 3 EStG einzubeziehen (→BFH vom 13. 11. 2002 – BStBl 2003 II S. 587).
Freistellung von deutschen Abzugssteuern
→§ 50d EStG, Besonderheiten im Falle von DBA
Schiffe
Schiffe unter Bundesflagge rechnen auf hoher See zum Inland.
→BFH vom 12.11.1986 (BStBl 1987 II S. 377)
Unbeschränkte Steuerpflicht – auf Antrag –
→ BMF vom 30.12.1996 (BStBl I S. 1506)
Wechsel der Steuerpflicht
H 2 Umfang der Besteuerung
Keine Einnahmen oder Einkünfte
Bei den folgenden Leistungen handelt es sich nicht um Einnahmen oder Einkünfte:
- Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Abs. 3 VermBG)
- Investitionszulagen (§ 6 InvZulG)
- Neue Anteilsrechte auf Grund der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital (§§ 1, 7 KapErhStG)
- Wohnungsbau-Prämien (§ 6 WoPG)
Liebhaberei
bei Einkünften aus
- Land- und Forstwirtschaft →H 13a.2 (Liebhaberei),
- Gewerbebetrieb →H 15.3 (Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei), →H 16 (2) Liebhaberei,
- selbständiger Arbeit →H 18.1 (Gewinnerzielungsabsicht),
- Kapitalvermögen →H 20.1 (Schuldzinsen),
- Vermietung und Verpachtung →H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht).
Preisgelder
→ BMF vom 5.9.1996 (BStBl I S. 1150) unter Berücksichtigung der Änderung durch BMF vom 23.12.2002 (BStBl 2003 I S. 76)
Steuersatzbegrenzung
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist in den Fällen der Steuersatzbegrenzung die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen (→BFH vom 13.11.2002 – BStBl 2003 II S. 587).
Zuordnung von Gewinnen bei abweichendem Wirtschaftsjahr
H 2a Negative ausländische Einkünfte
Allgemeines
§ 2a Abs. 1 EStG schränkt für die dort abschließend aufgeführten Einkünfte aus ausländischen Quellen den Verlustausgleich und Verlustabzug ein. Hiervon ausgenommen sind nach § 2a Abs. 2 EStG insbesondere negative Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland, die die dort genannten Aktivitätsvoraussetzungen erfüllt. Der eingeschränkte Verlustausgleich bedeutet, dass die negativen Einkünfte nur mit positiven Einkünften derselben Art (→R 2a) und aus demselben Staat ausgeglichen werden dürfen. Darüber hinaus dürfen sie in den folgenden VZ mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat verrechnet werden. Die in einem VZ nicht ausgeglichenen oder verrechneten negativen Einkünfte sind zum Schluss des VZ gesondert festzustellen. Die Regelungen in § 2a Abs. 1 und 2 EStG wirken sich bei negativen Einkünften aus ausländischen Staaten, mit denen kein DBA besteht oder mit denen ein DBA besteht, nach dem die Einkünfte von der deutschen Besteuerung nicht freigestellt sind, unmittelbar auf die Besteuerungsgrundlage aus. Bei nach DBA steuerfreien Einkünften wirkt sich § 2a Abs. 1 und 2 EStG im Rahm...
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