Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Inhaltsverzeichnis
1. BMF, Schr. v. 2.12.1994 – IV C 7 - S 1340 - 20/94 BStBl. I 1995, Sondernummer 1(Anwendungsschreiben zum AStG – Auszug § 20 AStG betreffend)
20. Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen
20.1 Der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG und der Regelung über Familienstiftungen in § 15 AStG stehen die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nicht entgegen.
20.2 § 20 Abs. 2 AStG stellt ausländische Betriebsstätten und Personengesellschaften einer ausländischen Gesellschaft gleich, soweit bei ihnen Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter anfallen. Insoweit wird eine Freistellung nach den Doppelbesteuerungsabkommen durch die Anrechnung ausländischer Steuern ersetzt. § 20 Abs. 2 AStG kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn die Betriebsstätte oder Personengesellschaft Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt, die Einkünfte im Belegenheitsstaat einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 30 vH unterliegen und diese auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens in der Bundesrepublik Deutschland freigestellt sind. Für die Anrechnung sind die Vorschriften des § 34 c EStG und § 26 KStG entsprechend anzuwenden.
20.3 Nach § 20 Abs. 3 AStG wird für das den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrundeliegende Vermögen einer ausländischen Betriebsstätte (Personengesellschaft) ebenfalls ein Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorgenommen. Entsprechendes gilt anteilig für Schachtelbeteiligungen, die unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften an ausländische Zwischengesellschaften halten, wenn diese Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielen. Für Vermögen, das Einkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 AStG zugrunde liegt, verbleibt es jedoch bei der Freistellungsmethode.
20. Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen
§ 20 Abs. 2 AStG ist durch Artikel 11 des StVergAbG geändert worden; die nachfolgend in der Textziffer 20.2 kursiv gedruckten Passagen beziehen sich auf die Gesetzesfassung, die für Zwischeneinkünfte anzuwenden ist, die in Wirtschaftsjahren der Betriebsstätte entstanden sind, die in der Zeit bis einschließlich 31.12.2002 begonnen haben (§ 21 Abs. 11 Satz 2 AStG)
20.1 Der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG und der Regelung über Familienstiftungen in § 15 AStG stehen die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA nicht entgegen.
20.2 § 20 Abs. 2 AStG stellt ausländische Betriebsstätten und Personengesellschaften, die Zwischeneinkünfte erzielen, einer ausländischen Gesellschaft gleich (soweit bei ihnen Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter anfallen). Insoweit wird eine Freistellung nach den DBA durch die Anrechnung ausländischer Steuern ersetzt. § 20 Abs. 2 AStG ist danach anzuwenden, wenn die Betriebsstätte oder Personengesellschaft Einkünfte aus passivem Erwerb (mit Kapitalanlagecharakter) erzielt, die Einkünfte einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 vH unterliegen und diese auf Grund eines DBA in der Bundesrepublik Deutschland freigestellt sind. Soweit die Einkünfte aus Finanzierungstätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 7 AStG stammen, gilt der Übergang von der Freistellung zur Anrechnung nur für 60 vH dieser Einkünfte. Für die Anrechnung sind die Vorschriften des § 34 c EStG und § 26 KStG entsprechend anzuwenden.
3. OFD Rheinland, Kurzinformation v. 22.10.2010, DStR 2011, 175
(Anwendung der DBA auf Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten [und auf ausländisches Betriebsstättenvermögen] nach § 20 Abs. 2 und 3 AStG; Auswirkungen des BFH-Urteils v. 21.10.2009, I R 114/08)
§ 20 Abs. 2 AStG enthält eine sog. Umschaltklausel. Danach wird die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus einer in einem DBA-Staat belegenen Betriebsstätte ungeachtet der Regelungen des einschlägigen DBA nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern vermieden, wenn die Einkünfte als sog. Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, falls die ausländische Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft i.S. des KStG wäre. Es muss sich also um Einkünfte aus sog. passivem Erwerb handeln, die nicht unter einen der Tatbestände des Aktivitätskatalogs des § 8 Abs. 1 AStG subsumiert werden können und die niedrig besteuert i.S. des §§ 8 Abs. 3 AStG werden (Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 v.H). § 20 Abs. 3 AStG enthielt eine entsprechende Regelung für die Besteuerung des Vermögens ...