Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
2 Anlagen
Mit der US-Finanzbehörde ist am 8. Dezember 2008 die anliegende Verständigungsvereinbarung getroffen worden (Anlage 1). Mit der Vereinbarung werden die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zum Schiedsverfahren (Art. 25 Abs. 5 und 6) konkretisiert sowie Regelungen für die Tätigkeit der Schiedsstelle festgelegt (Anlage 2).
Die Anlagen zu diesem Schreiben sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Internationales Steuerrecht abrufbar. Die englische Fassung der Verständigungsvereinbarung ist über die Internetseiten der US-Finanzbehörde (http://www.irs.gov/businesses/corporations/article/0'id=201207,00.html und http://www.irs.gov/businesses/corporations/article/0'id=201203,00.html) zugänglich.
Im Auftrag
Anlage 1
Verständigungsvereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden
der Bundesrepublik Deutschland
und der Vereinigten Staaten von Amerika
Einleitung
Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika schließen hiermit gemäß Art. 25 Abs. 5 und 6 (Verständigungsverfahren) des am 29. August 1989 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der durch das Protokoll vom 1. Juni 2006 geänderten Fassung ("das Abkommen") die folgende Vereinbarung ("die Vereinbarung") über die Anwendung des Schiedsverfahrens. Die Vereinbarung wird gemäß Nr. 22 Buchst. q des Protokolls zum Abkommen ("das Protokoll") geschlossen. Diese Vereinbarung soll als Leitfaden für die Durchführung deutschamerikanischer Schiedsverfahren dienen.
1. Allgemeines zur Einleitung von Verständigungsverfahren
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a) Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens haben für die Vereinigten Staaten den Anforderungen der Revenue Procedures 2006-54 und 2006-9 und für Deutschland dem BMF-Schreiben vom 13. Juli 2006 – IV B 6 - S 1300 - 340/06 – oder nachfolgenden Regelungen zu entsprechen. |
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b) Die Steuerpflichtigen reichen ihre Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens in dem Vertragsstaat ein, in dem sie ansässig sind. In Fällen, in denen es um die Abgrenzung von Einkünften oder Abzügen zwischen verbundenen Personen geht, übermittelt jede Person ihren Antrag dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist. |
2. Für das Schiedsverfahren zulässige Fälle
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a) Nach Art. 25 Abs. 5 des Abkommens kann in allen Fällen, in denen sich die zuständigen Behörden hinsichtlich der Anwendung der in Nr. 22 Satz 1 des Protokolls genannten Artikeln des Abkommens erfolglos um eine Einigung gemäß Art. 25 bemüht haben, ein Schiedsverfahren durchgeführt werden. |
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b) Bei einem nicht abgeschlossenen Verständigungsverfahren, das auf einem Antrag auf Erteilung einer bilateralen verbindlichen Vorabzusage über Verrechnungspreise (APA) beruht, kann ein Schiedsverfahren durchgeführt werden. Zu den Verfahren bei APAs vgl. Tz. 19. |
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c) Sobald in einem Fall das Verständigungsverfahren eingeleitet wurde, beendet keine zuständige Behörde einseitig das Verfahren, außer unter den in Tz. 3 beschriebenen Umständen. |
3. Für das Schiedsverfahren unzulässige Fälle
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a) Ein Schiedsverfahren kann nicht durchgeführt werden in Fällen, in denen eine zuständige Behörde ein Verständigungsverfahren nicht eingeleitet hat oder in denen eine zuständige Behörde das Verständigungsverfahren in Übereinstimmung mit dem Abkommen, dem Protokoll oder veröffentlichten Verfahrensregelungen beendet. |
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i) Im Allgemeinen nimmt die deutsche zuständige Behörde einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nicht an bzw. beendet das Verständigungsverfahren und führt somit kein Schiedsverfahren durch, wenn der Steuerpflichtige die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 13. Juli 2006 – IV B 6 - S 1300 - 340/06 – (oder den ggf. geltenden nachfolgenden Verfahrenregelungen) nicht erfüllt oder unter den in dem Schreiben genannten Umständen. Diese Anforderungen und Umstände sind insbesondere in den Tz. 3.2.1, 3.3.1 und 5 des Schreibens beschrieben. |
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ii) Unter den in Section 12.02 (Denial of Assistance) Revenue Procedure 2006-54 (oder ggf. geltenden nachfolgenden Verwaltungsregelungen) beschriebenen Umständen nimmt die amerikanische zuständige Behörde einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens im Allgemeinen nicht an bzw. beendet das Verständigungsverfahren und führt somit kein Schiedsverfahren durch. Darüber hinaus führt die amerikanische Behörde kein Schiedsverfahren durch, wenn der Steuerpflichtige mit IRS Appeals – Rechtsbehelfsstelle – (einschließlich Einigung durch im Rahmen des Schiedsverfahrens der Rechtsbehelfsstelle) oder dem Chief Counsel – Rechtsabteilung – entsprechend einer abschließenden Vereinbarung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarung, wie zB Formblatt 870-AD, e... | |