Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
1 Allgemein
Rz. 37
Außergewöhnliche Belastungen
Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen benötigen Sie in folgenden Fällen:
Sie möchten
- Pauschbeträge als behinderter Mensch oder Hinterbliebener
- Einen Pauschbetrag wegen unentgeltlicher Pflege eines hilflosen Menschen
- Aufwendungen wegen Krankheit, Pflege, Behinderung, Verlust von Hausrat aufgrund einer Naturkatastrophe oder Gebäudesanierung wegen Schadstoffbelastung oder andere außergewöhnliche Belastungen, z. B. Bestattungskosten,
steuerlich geltend machen.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Behindertenpauschbetrag (Zeilen 4–9) Zusätzlich zum Pauschbetrag sind Fahrtkosten und behinderungsbedingte Hausumbaukosten, abhängig vom Grad und der Art der Behinderung abzugsfähig →Behinderte Menschen Hinterbliebenenpauschbetrag (Zeile 10) Pflegepauschbetrag (Zeilen 11, 12) Begünstigt ist die unentgeltliche Pflege eines hilflosen Menschen (Merkzeichen H oder Pflegegrade 4 bzw. 5) Andere Aufwendungen (Zeilen 13–18) Andere außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind z. B. Kur-, Krankheits-, Pflege- und Bestattungskosten, Kosten einer Heimunterbringung, Fahrtkosten von behinderten Menschen, Wiederbeschaffung von durch eine Naturkatastrophe verloren gegangenen Hausrat, Aufwendungen zur Sanierung eines schadstoffbelasteten selbstbewohnten Hauses oder behinderungsbedingte Hausumbaukosten. →Außergewöhnliche Belastung→Krankheitskosten→Pflegekosten/Heimunterbringung |
2 Außergewöhnliche Belastungen
Rz. 38
[Außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 4–18]
Außergewöhnliche Belastungen werden in zwei Gruppen unterteilt. Die Aufwendungen allgemeiner Art nach § 33 EStG (s. o.) z. B. Krankheitskosten werden im EStG nur mit den allgemeinen Abzugsvoraussetzungen und nicht einzeln benannt. Sie sind in die Zeilen 13–19 einzutragen. Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie eine bestimmte Höhe (zumutbare Eigenbelastung) übersteigen und kein Anspruch auf eine Kostenerstattung besteht. Außerdem kennt das Gesetz sog. typisierte Einzelfälle nach den §§ 33a bis 33b EStG (z. B. Pauschbetrag für behinderte Menschen oder Pflege-Pauschbetrag). Die Angaben dazu gehören in die Zeilen 4–12 (→ Tz 440). →Außergewöhnliche Belastung→Krankheitskosten→Pflegekosten/Heimunterbringung
Zu den typisierten Einzelfällen zählen auch der Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag), zu beantragen auf Seite 3 der Anlage Kind (→ Tz 567) und die Zahlung von Unterhalt; siehe Anlage Unterhalt.
Sämtliche außergewöhnliche Belastungen werden vom Finanzamt nur auf Antrag (d. h. mit Eintragung im Vordruck) berücksichtigt.
Rz. 39
[Behinderte Menschen → Zeilen 4–9]
Behinderte Menschen können auf Antrag neben einem Pauschbetrag zusätzliche steuerliche Vergünstigungen (z. B. bei den Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; siehe Anlage N, Zeilen 35–38) oder Privatfahrten erhalten (→ Tz 443, → Tz 448). →Behinderte Menschen
Die Steuervergünstigungen (Pauschbetrag, abzugsfähige Fahrtkosten) hängen vom Grad der Behinderung und den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ab. Deshalb müssen Sie bei erstmaliger Antragstellung oder Änderung den Grad der Behinderung nachweisen (→ Tz 445). →Behinderte Menschen
Die behinderten Kindern zustehenden Vergünstigungen können auf die Eltern übertragen werden. Die Übertragung muss auf der Anlage Kind beantragt werden (→ Tz 449). →Kinder
Statt des Pauschbetrags können die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch (auf Nachweis) als allgemeine außergewöhnliche Belastungen (Zeile 15) geltend gemacht werden.
Rz. 40
[Hinterbliebene → Zeile 10]
Als Hinterbliebener gelten Sie, wenn Sie laufende Hinterbliebenenbezüge (z. B. aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung) erhalten.
Rz. 41
[Pflegepauschbetrag → Zeilen 11, 12]
Einen Pflegepauschbetrag von 924 EUR jährlich können Sie hier beantragen, wenn Sie persönlich einen hilflosen Menschen (Merkzeichen "H", Pflegegrad 4 oder 5 erforderlich) unentgeltlich in Ihrer oder in dessen Wohnung im Inland oder im EU-/EWR-Ausland pflegen (→ Tz 450). →Pflegekosten/Heimunterbringung→Behinderte Menschen
Rz. 42
[Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 13–18]
Anders als bei den Sonderausgaben sind die außergewöhnlichen Belastungen im Hauptvordruck mit Krankheitskosten (Zeile 13), Pflegekosten (Zeile 14) behinderungsbedingte Aufwendungen (Zeilen 15, 16), Bestattungskosten (Zeile 17) nur beispielhaft aufgeführt. Die Rspr. hat in vielen Einzelentscheidungen weitere Kostenarten anerkannt. Infrage kommen z. B. auch Aufwendungen der Heimunterbringung, Sanierungskosten für die eigengenutzte Wohnung bzw. das selbst bewohnte Haus, wenn von ihm eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht, der krankheits- bzw. behinderungsbedingte Umbau des eigenen Heims oder auch die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nach Naturkatastrophen wie z. B. Orkan oder Hochwasser (Zeile 18) (→ Tz 451 ff.). →Außergewöhnliche Belastung→Krankheitskosten→Pflegekosten/Heimunterbringung
Bereits erh...