Rz. 440
Kosten, die unter die außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 33–33b EStG fallen, gehören zwar zur privaten Lebensführung; sie sind aber steuerlich abzugsfähig, weil es das Einkommensteuergesetz ausdrücklich zulässt (§ 12 Satz 1 Halbs. 1 EStG).
Im Gesetz werden nur die Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen, genannt (§ 33 EStG). Lediglich einige spezielle Einzelfälle sind direkt aufgeführt (§§ 33a–33b EStG).
Rz. 441
Abzug nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte
Außergewöhnliche Belastungen werden zur Berechnung des z. v. E. nach den Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte, bei Zusammenveranlagung vom gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute, abgezogen (§ 2 Abs. 4 EStG).
Rz. 442
Einteilung der außergewöhnlichen Belastungen
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet bei den außergewöhnlichen Belastungen zwei Gruppen:
Es gibt zum einen außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, bei denen das Gesetz bestimmte Bedingungen stellt, damit der Abzug möglich ist, zum anderen einige abschließend im Gesetz aufgeführte typisierte Einzelfälle, in denen das Gesetz die Abzugsvoraussetzungen als gegeben annimmt und den Abzug immer zulässt, allerdings begrenzt auf Pausch- oder Höchstbeträge.
Soweit einer der in § 33a EStG genannten typisierten Einzelfälle vorliegt, ist ein Kostenabzug nach § 33 EStG nicht möglich. In den in § 33b EStG genannten Fällen ist dagegen alternativ der Abzug nach § 33 EStG möglich bzw. eventuell zusätzlich möglich.
Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG wird im Regelfall auf der Anlage Außergewöhnliche Belastungen beantragt. Dort sind auch die typisierten Einzelfälle nach § 33b EStG (behinderte Menschen, Pflegepauschbetrag) aufgeführt.
Anlage Unterhalt für Unterhaltsleistungen
Der Abzug von Unterhaltsleistungen an nahestehende Personen nach § 33a Abs. 1 EStG ist mit der Anlage Unterhalt zu beantragen (→ Tz 587).
Soweit es sich um Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten handelt, kommt auch der Abzug als Sonderausgaben in Betracht (→ Tz 420).
Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Ausbildung eines Kindes
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei der Ausbildung eines volljährigen auswärtig untergebrachten Kindes (Ausbildungsfreibetrag) wird auf Seite 2 der Anlage Kind beantragt (→ Tz 567).