Rz. 443

[Steuervergünstigungen für behinderte Menschen → Zeilen 4–9]

Behinderte Menschen (körperliche, geistige, psychische Behinderung) können ab einem bestimmten Grad der Behinderung behinderungsbedingte (Mehr-)Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Es besteht die Möglichkeit, die Kosten im Einzelnen nachzuweisen oder einen Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen.

 

Rz. 444

Höhe des Pauschbetrags (Staffelsätze)

Abhängig vom Grad der Behinderung verändert sich die Höhe des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG. Für Blinde (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis), hilflose Menschen (Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis) und schwerstpflegebedürftige Menschen (Pflegegrade 4 bzw. 5) beträgt der Pauschbetrag 3.700 EUR im Jahr (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).

Ansonsten gelten folgende Pauschsätze:

 
  Grad der Behinderung Höhe des Pauschbetrags  
  bis 20 % kein Pauschbetrag  
  25 % und 30 % 310 EUR  
  35 % und 40 % 430 EUR  
  45 % und 50 % 570 EUR  
  55 % und 60 % 720 EUR  
  65 % und 70 % 890 EUR  
  75 % und 80 % 1.060 EUR  
  85 % und 90 % 1.230 EUR  
  95 % und 100 % 1.420 EUR  

Das Wahlrecht zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Ansatz des Pauschbetrags kann im Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Entweder es werden für das ganze Jahr die Kosten im Einzelnen nachgewiesen oder der (höhere) Pauschbetrag kommt zum Ansatz.

Die Pauschbeträge sind immer Jahresbeträge. Unabhängig davon, ob die Behinderung während des ganzen Jahres oder nur einen Teil des Jahres bestanden hat, kann der Pauschbetrag stets in voller Höhe angesetzt werden (keine monatliche Aufteilung). Ändert sich der Grad der Behinderung im Laufe des Jahres, ist der höhere Pauschbetrag anzusetzen (R 33b Abs. 8 EStR 2012). Bei einem Grad der Behinderung zwischen 25 % und 45 % ist zusätzliche Bedingung für den Pauschbetrag, dass aufgrund der Behinderung eine Rente gezahlt wird, die Behinderung die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit zur Folge hat oder es sich um eine typische Berufskrankheit handelt.

 

Rz. 445

Nachweis der Behinderung

Der Abzug von behinderungsbedingten Mehraufwendungen setzt voraus, dass der Grad der Behinderung nachgewiesen ist. Je nach Schwere der Behinderung sind nach § 65 EStDV die folgenden Nachweise vorgeschrieben:

 

Rz. 446

Wirkung des Pauschbetrags für behinderte Menschen

Mit dem Ansatz des Pauschbetrags für behinderte Menschen sind die (gewöhnlichen) Kosten, die durch die Behinderung entstehen, abgegolten. Darunter fallen z. B.:

  • Kosten für Pflege (ambulante Pflegekraft, Pflegedienst, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege),
  • Aufwendungen für Hilfe und Unterstützung bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens,
  • Futter- und Pflegekosten für einen Blindenhund,
  • Heimkosten (Pflege, Verpflegung und Unterkunft),
  • Kosten für Stärkungsmittel und Diätische Lebensmittel (Nahrungsergänzung),
  • Aufwendungen für Waschen und Hygieneartikel,
  • laufende Wartungskosten für Spezialrauchmelder oder Hausnotrufsysteme.
 
Wichtig

Kosten wegen Pflegebedürftigkeit

Da mit der Inanspruchnahme des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG auch die Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit abgegolten sind, ist ein Abzug von (höheren) tatsächlichen Pflegeaufwendungen nach § 33 EStG nur bei Verzicht auf den Pauschbetrag möglich (→ Tz 458, → Tz 461 und → Tz 469).

 
Praxis-Tipp

Zusätzliche Steuerermäßigung für Hilfe im Haushalt zulässig

Die Inanspruchnahme des Pauschbetrags für behinderte Menschen schließt (nur) die Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG bei der behinderten Person aus (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/0003:008, Rn. 28, BStBl 2016 I S. 1213). Die anderen Steuerermäßigungen z. B. für Hilfe im Haushalt sind möglich (→ Tz 476 ff.).

 

Rz. 447

Zusätzlich zum Pauschbetrag können nach § 33 EStG (unter Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung) als außergewöhnliche Belastungen z. B. noch berücksichtigt werden:

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