Rz. 928
Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung werden weitgehend gleich behandelt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Der hierbei erzielte Gewinn bzw. Verlust gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit. Der Gewinn ist aber bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale steuerlich begünstigt.
Rz. 929
Folgen der Betriebseinstellung |
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ruhender Geschäftsbetrieb |
Betriebsverpachtung des gesamten Betriebs |
Betriebsveräußerung oder -aufgabe |
Aufgabegewinn |
nein |
nein |
ja, ggf. Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG |
laufende Einkünfte |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG |
nur nach Betriebsaufgabe: Einkünfte aus V+V § 21 EStG |
Gewerbesteuer |
ja |
nein |
nein |
Rz. 930
Die Betriebsaufgabe liegt vor, wenn alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang und innerhalb kurzer Zeit veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Dieses kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, wenn alles auf einem einheitlichen Aufgabeentschluss beruht (BFH, Urteil v. 3.9.2009, IV R 61/06, BFH/NV 2010 S. 404).
Auch die Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs fällt unter die Vorschrift.
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen (BFH, Urteil v. 18.8.2009, X R 20/06, BFH/NV 2010 S. 92), aber auch solche, in denen erhebliche stille Reserven enthalten sind. Damit sind Grundstücke und Gebäude fast immer wesentliche Betriebsgrundlagen.
Keine Betriebsaufgabe liegt bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung, Betriebsverlegung oder -unterbrechung vor. Bei der Betriebsunterbrechung handelt es sich um eine nur vorübergehende Betriebsstillegung.
Rz. 931
Neben der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ist die Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit Voraussetzung für das Vorliegen einer begünstigten Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 EStG. Bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis ist es unschädlich, wenn einzelne Mandate zurückbehalten werden, auf die in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen entfielen. Offen ist, ob das auf die Veräußerung eines Gewerbebetriebs übertragbar ist (BFH, Urteil v. 17.7.2008, X R 40/07, BFH/NV 2008 S. 2099). Unschädlich ist jedenfalls die spätere Tätigkeit des Veräußerers für den Erwerber.
Rz. 932
Verpachtet ein Unternehmer den ganzen Betrieb, mindestens die wesentlichen Betriebsgrundlagen, hat er das Wahlrecht, die Betriebsaufgabe zu erklären oder den Betrieb als ruhenden Betrieb fortzuführen. Bei Erklärung der Betriebsaufgabe liegen zukünftig Einkünfte aus V+V vor, anderenfalls weiterhin Einkünfte aus der bisher erzielten Einkunftsart (z. B. Gewerbebetrieb). Die Aufgabeerklärung ist zeitnah gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Die Erklärung der Aufgabe eines verpachteten Betriebs muss klar und eindeutig sein. Die Entscheidung muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Das kann, insbesondere bei nachträglichen Mitteilungen z. B. im Rahmen der Steuererklärung, problematisch sein (BFH, Urteil v. 3.4.2014, X R 16/10, BFH/NV 2014 S. 1038).
Rz. 933
Als Sonderformen der Betriebsaufgabe kommen in Betracht:
Rz. 934
[Veräußerungsgewinn → Zeilen 31 ff.]
Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes (oder Teilbetriebs) wirkt sich auf die Einkommensteuer aus, soweit er auf eine natürliche Person entfällt, i. d. R. jedoch nicht auf die Gewerbesteuer (§ 7 Satz 2 GewStG). Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt (§ 16 Abs. 2 EStG).
Rz. 935
Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für den Verkauf eines Gewerbebetriebs wirken steuerrechtlich stets auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück (BFH, Urteil v. 19.7.1993, GrS 2/92, BStBl 1996 II S. 369). Das ist z. B. der Fall, wenn die gestundete Kaufpreisforderung für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs zu einem nach der Veräußerung liegenden Zeitpunkt, insbesondere in einem späteren Vz., ganz oder teilweise uneinbringlich wird.
Ebenso ist der Fall zu beurteilen, wenn sich der Veräußerungspreis aufgrund einer Vertragsklausel nachträglich ändert.
Rz. 936
[Veräußerungsfreibetrag → Zeile 31]
Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebs das 55. Lebensjahr vollendet (BFH, Urteil v. 28.11.2007, X R 12/07, BFH/NV 2008 S. 288) oder ist er dauernd berufsunfähig, so erhält er auf Antrag einen Freibetrag von 45.000 EUR. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt. Ist der Veräußerungsgewinn höher als 136.000 EUR, mindert sich der Freibetrag um den Betrag, der den Betrag von 136.000 EUR übersteigt (§ 16 Abs. 4 Satz 3 ES...