Rz. 751
In bestimmten Einzelfällen (→ Tz 732 f. und Übersicht in → Tz 761) können tatsächlich angefallene Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Werbungskostenabzug erfolgt bei Dividenden nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % (→ Tz 755). Der Sparer-Pauschbetrag kommt nicht zur Anwendung, sofern keine anderen Kapitaleinkünfte, für die kein Werbungskostenabzug gewährt wird, vereinnahmt werden.
Rz. 752
Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften können aber nur geltend gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass auf die Gesamtdauer der Kapitalanlage ein Überschuss der Einnahmen über die WK zu erzielen ist. Es gilt der allgemeine Werbungskostenbegriff (§ 9 Abs. 1 EStG). So fallen alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen darunter. Zwischen den Aufwendungen und der Erwerbstätigkeit muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen.
Rz. 753
Wertminderungen, wie auch der Totalverlust von privaten Kapitalanlagen, sind keine Werbungskosten. Sie wirken sich u. U. aber bei der Veräußerung der Kapitalanlage (→ Tz 780 ff.) bzw. auch bei einem Forderungsverlust aus (→ Tz 791).
Rz. 754
Verwaltungskosten
Verwaltungskosten i. Z. mit den Einkünften aus Kapitalvermögen (→ Tz 751) sind Werbungskosten. Beispiele: Reise-, Büro-, Internet-, Telefonkosten, Konto-, Depotgebühren.
Dies gilt nicht für die Kosten für eine allgemeine Tageszeitung.
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