Rz. 625
[Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer → Zeile 44]
Ein häusliches Arbeitszimmer in steuerlicher Hinsicht ist ein (so gut wie ausschließlich) beruflich oder betrieblich genutzter büroartiger Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist (→ Tz 629). Häusliche Arbeitszimmer sind bei Arbeitnehmern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern möglich. Auch wenn das Zimmer ausschließlich zur Verwaltung von Beteiligungseinkünften oder Vermietungsobjekten genutzt wird, kann ein häusliches Arbeitszimmer vorliegen. Unerheblich ist dabei, ob ein Arbeitszimmer für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist. Maßgebend ist die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung (BFH, Urteil v. 8.3.2017, IX R 52/14, BFH/NV 2017 S. 1017).
Rz. 626
Voraussetzungen für den Kostenabzug
Folgende Kriterien sind für den Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer von Bedeutung:
- abgeschlossener (von vier Wänden umgebener) Raum
- so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung
- im häuslichen Bereich
- Nutzung als Arbeitszimmer
- persönliche Bedingungen
Beruflich und privat genutzter Raum/Arbeitsecke – kein Kostenabzug!
Wird das Zimmer beruflich und privat genutzt sind die Kosten für das Zimmer insgesamt nicht abzugsfähig (BFH, Beschluss v. 27.7.2015, GrS 1/14, BFH/NV 2016 S. 447). Dies gilt sowohl, wenn nur ein Teil des Zimmers z. B. als Arbeitsecke beruflich genutzt wird, als auch, wenn ein Raum im zeitlichen Umfang nicht unerheblich (mindestens 10 % der Nutzungszeit) privat genutzt wird (BFH, Urteil v. 16.2.2016, IX R 23/12, BFH/NV 2016 S. 912). Die Nutzung des Zimmers für eine nicht steuerbare Tätigkeit gilt als Privatnutzung (BFH, Urteil v. 16.2.2016, IX R 20/13, BFH/NV 2016 S. 1146).
Arbeitsmittel im Arbeitszimmer
Der Kostenabzug für die Anschaffung von beruflich genutzten Gegenständen (Arbeitsmittel wie z. B. Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Lampe, Papierkorb, Regale) ist auch dann möglich, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht abzugsfähig sind. Es gelten dabei die allgemeinen Kriterien für die Beurteilung von Arbeitsmitteln (→ Tz 619).
Rz. 627
Die berufliche Nutzung des Zimmers ist anhand von äußeren Merkmalen zu prüfen. Grundvoraussetzung ist, dass die Wohnung groß genug ist, dass ein Zimmer davon beruflich verwendet werden kann und trotzdem noch genügend Platz für das private Wohnbedürfnis vorhanden ist (Grundregel: Ein Raum je Haushaltsmitglied, sowie Küche, Bad und WC). Weiterhin muss sich das Arbeitszimmer in einem eigenen getrennten (von Wänden umgebenen) Zimmer befinden. Ein Durchgangszimmer wird nicht anerkannt, wenn dahinter private Räume liegen, die ständig genutzt werden (z. B. Küche, Wohn-, Ess-, Kinderzimmer, WC). Unschädlich ist dagegen ein dahinter liegendes Schlafzimmer. Weiterhin dürfen in dem Zimmer keine Gegenstände stehen, die für eine regelmäßige private Mitbenutzung sprechen (z. B. Gästebett, Bügelmaschine, Ergometer). Außerdem muss der Beruf des Steuerpflichtigen eine berufliche Nutzung eines Zimmers glaubhaft erscheinen lassen.
Rz. 628
Das Zimmer gehört zum häuslichen Bereich, wenn es von der Wohnung aus – auch durchs Freie – betreten werden kann, ohne dass eine öffentliche, der Allgemeinheit zugängliche Fläche betreten werden muss (BFH, Beschluss v. 30.1.2014, VI B 125/13, BFH/NV 2014 S. 688). Dies ist bei selbstbewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern praktisch immer der Fall. Bei einem Mehrfamilienhaus mit vermieteten Wohnungen wird das Zimmer der häuslichen Sphäre zugeordnet, wenn es in unmittelbarer Nähe zur Wohnung (ohne fremde Wohnung dazwischen) liegt oder das Zimmer in einem einheitlichen Mietvertrag als Zubehörraum zusammen mit der Wohnung angemietet wurde.
Rz. 629
Ein Raum wird als Arbeitszimmer angesehen, wenn er vorwiegend zur Erledigung von Arbeiten gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Art genutzt wird (büroartiger Raum; zentrales Möbelstück i. d .R. ein Schreibtisch) und nicht für einen Publikumsverkehr vorgesehen ist. Möglich ist aber auch eine geistige, künstlerische oder schriftstellerische Betätigung. Typische Fälle sind z. B. das häusliche Büro eines Handelsvertreters, Übersetzers, Journalisten, Schriftstellers, Lehrers, Rechtsanwalts oder der Übungsraum eines Musikers (BFH, Urteil v. 10.10.2012, VIII R 44/10, BFH/NV 2013 S. 359). Auch ein Raum, in dem der Steuerpflichtige zu Hause einen Telearbeitsplatz oder ein Homeoffice unterhält, ist ein häusliches Arbeitszimmer (BFH, Urteil v. 26.2.2014, VI R 40/12, BFH/NV 2014 S. 1137).
Nicht als Arbeitszimmer gelten Ausstellungs-, Lagerräume für Waren oder Werbematerial, Tonstudios, Archiv- oder Betriebsräume, die z. B. mit Maschinen oder beruflich genutzten Geräten ausgestattet sind (Betriebsstätte). Dies gilt auch für Büroräume, die räumlich i. Z. m. betrieblichen Räumen stehen und für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr (Kunden, Geschäftsfreunde) geöffnet sind (z. B. Arztpraxen mit Patientenbesuchen) oder in denen familienfremde Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Nähe zur Wohnu...